Einschätzungen der türkischen Bewegung der „Graue Wölfe“

Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) zu, dass unter dem Präsidenten der Türkei, Recep Tayyip Erdogan, die „Grauen Wölfen“ (unter anderem ADÜTDF, ATB und ATIB) auch in Deutschland als ein Instrument Erdogans Rückenwind haben, wobei die ATIB als eine der größten Vereine im ZMD (Ansprechpartner der Regierung) vom Verfassungsschutz beobachtet wird („Türkischer Rechtsextremismus in Deutschland – Die Grauen Wölfe“, Studie im Auftrag des American Jewish Committee Berlin) und inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Vorgehen gegen die „Grauen Wölfe“ neben einer Außenpolitik gegenüber dem Regime in Ankara, die deren „integrationsfeindliche Propaganda unter den 2,8 Millionen Deutschtürken in die Schranken weise“, auch ein Verbot ihrer Organisationen in Deutschland beinhalten muss (Ebenda)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 18. Mai 2021

Die Bundesregierung berichtet in den jährlichen Verfassungsschutzberichten seit 2011 kontinuierlich über die türkische rechtsextremistische Bewegung der „Ülkücü“ bzw. „Grauen Wölfe“. Zuletzt hat die Bundesregierung im Verfassungsschutzbericht für 2019 diese Strukturen eingehend erläutert.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/21060 vom 14. Juli 2020 verwiesen.

Fragen der Integration der knapp drei Millionen türkeistämmigen Menschen in Deutschland sind der deutschen Innenpolitik zuzurechnen. Dabei äußert sich die Bundesregierung generell nicht zu Verbotsüberlegungen, unabhängig davon, ob zu solchen Überlegungen im Einzelfall Anlass besteht. Auskünfte zu etwaigen Planungen, die auf das Verbot einer extremistischen Gruppierung hinauslaufen, wären grundsätzlich geeignet, bei Bekanntwerden die Beweissituation im Hinblick auf mögliche staatliche Maßnahmen zu verschlechtern und somit den Erfolg einer solchen Verbotsmaßnahme als Ganzes zu gefährden. Zudem ist hier ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/27463 vom 23. Februar 2021, sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Helin Evrim Sommer auf Bundestagsdrucksache 19/28936 vom 23. April 2021, verwiesen.

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