Mögliche Völkerrechtsverletztung durch US-Luftangriffe auf Ziele im Osten Syriens
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die US-Luftangriffe unter dem Oberbefehl des US-Präsidenten Joe Biden auf Ziele im Osten Syriens Völkerrecht verletzt haben, da die Charta der Vereinten Nationen den Einsatz von Militär auf fremdem Territorium nur als Reaktion auf einen bewaffneten Angriff gestattet, für den der betreffende Staat verantwortlich ist, vor dem Hintergrund, dass Vize-Regierungssprecherin Ulrike Demmer die Luftangriffe als Reaktion auf Raketenattacken gegen Angehörige der AntiIS-Koalition im Irak rechtfertigte (dpa vom 26. Februar 2021)?
Antwort des Staatssekretärs Miguel Berger vom 9. März 2021
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat sich bezüglich ihrer Luftschläge in Syrien gegen Ziele Iran nahestehender Milizen nahe der syrisch-irakischen Grenze auf ihr völkerrechtliches Selbstverteidigungsrecht berufen. Dies hat sie in einem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat unter Bezug auf Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen näher ausgeführt. Demnach seien die Luftschläge in Reaktion auf einen bewaffneten Angriff dieser Milizen gegen US-Einrichtungen erfolgt sowie notwendig und verhältnismäßig gewesen.
Die Bundesregierung hat die Begründung der Luftschläge durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Kenntnis genommen und sich in der Regierungspressekonferenz entsprechend geäußert.
Für eine eigene völkerrechtliche Bewertung fehlt der Bundesregierung das hierfür erforderliche umfassende Lagebild.