Abgabe von Waffensystemen der Bundeswehr an die Ukraine im Rahmen des Übereinkommens über Streumunition
Trifft es zu, dass die Abgabe von Waffensystemen aus Beständen der Bundeswehr an die Ukraine unter der Auflage der Einhaltung des humanitären Völkerrechts im Rahmen der Endverbleibserklärungen (Antwort auf Nachfrage zu meiner Mündliche Frage 42, Plenarprotokoll 20/84) nicht die Verwendung von Streumunitionsmittel durch die Ukraine als Nichtunterzeichnerstaat des Übereinkommens über Streumunition (sog. ,,Oslo-Übereinkommen“) mittels der abgegebenen Waffensysteme aus Beständen der Bundeswehr ausschließt, solange die Ukraine nicht gegen die kampfführungsrechtlichen Regelungen des humanitären Völkerrechts, wie es beispielsweise ein unterschiedsloser Angriff i .S. d. Artikel 51 Absatz 4 ZP I/GK darstellt, verstößt und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegenüber der Ukraine dahingehend ergriffen, darauf hinzuwirken, dass diese keine Streumunition einsetzt, um als Unterzeichnerstaat des „Oslo-Übereinkommens“ Artikel 21 Absatz 2 zu genügen, nach dem sich der Vertragsstaat nach besten Kräften darum zu bemühen hat, Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen?
Antwort des Staatssekretärs Andreas Michaelis vom 9. März 2023
Für die Abgabe von Waffensystemen aus Beständen der Bundeswehr werden im Rahmen von Endverbleibserklärungen Auflagen hinsichtlich der Einhaltung des anwendbaren internationalen Rechts, insbesondere des humanitären Völkerrechts, gemacht. Die Bundesregierung handelt dabei im Einklang mit völkerrechtlichen Verträgen, bei denen Deutschland Vertragspartei ist.
Zu konkreten Inhalten vertraulicher Gespräche mit ausländischen Regierungen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.