Mündliche Frage PlPr 17/21: Abschiebung syrischer Asylbewerber noch vor Aktualisierung der Lagebewertung in Syrien durch das Auswärtige Amt

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz der Bitte bezüglich syrischer Staatsangehöriger, vorerst keine Ablehnungen von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet auszusprechen und Entscheidungen über Folgeanträge vorläufig zurückzustellen, bis eine aktualisierte Lagebewertung durch das Auswärtige Amt erfolgt ist, syrische Staatsangehörige, wie zum Beispiel A. N. A. T., trotz Asylfolgeantrags noch vor erfolgter Aktualisierung der Lagebewertung in Syrien durch das Auswärtige Amt abzuschieben plant?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 17/633, Frage 51):

Die Abschiebung ausländischer Staatsangehöriger obliegt nicht dem BAMF, sondern ist nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Aufgabe der Ausländerbehörden der Länder.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder diese in ihrer Zuständigkeit liegende Aufgabe verantwortungsvoll handhaben. Zudem hat das Bundesministerium des Innern in Bezug auf Syrien die Länder für die Thematik der Rückführung abgelehnter Asylbewerber nochmals sensibilisiert und ergänzend zu der ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung gebeten, Abschiebungen nach Syrien mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.