Änderung der Außenwirtschaftsverordnung im Rahmen einer Genehmigungspflicht für technische Unterstützung

Mit welcher Begründung will sich die Bundesregierung nicht für eine Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einsetzen (§ 49 durch eine Genehmigungs- oder Unterrichtungspflicht für technische Unterstützung analog zur Regelung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen bezogen auch im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, § 50 Streichung des Hinweises bzw. der Eingrenzung auf Embargoländer, § 55 im Sinne einer Zusammenschluss-/Anteilserwerbskontrolle bei Beteiligung deutscher Rüstungsunternehmen an ausländischen
Rüstungsunternehmen), um grundsätzlich auch technische Unterstützung, die mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, der Genehmigungspflicht zu unterwerfen (23. Sitzung des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages am 16. Januar 2018, Aussprache mit der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel), und inwieweit hält die Bundesregierung Erwerbsbeschränkungen, die sich an inländische Unternehmen im Ausland richten, für extraterritorial?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 28. Januar 2019

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass kein Änderungsbedarf besteht.

Sowohl der Export von Rüstungsgütern als auch der Export entsprechender Technologie werden bereits streng kontrolliert und sind nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genehmigungspflichtig.

Ergänzend sieht § 50 AWV unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungspflicht für die Erbringung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung vor. Die technische Unterstützung darf erst nach Entscheidung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erbracht werden. Sowohl Definition als auch Umfang der Regelungen zur technischen Unterstützung im deutschen Außenwirtschaftsrecht (§ 2 Absatz 16 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG, § 49 ff. AWV) beruhen auf EU-weit einheitlichen Vorgaben (Gemeinsame Aktion des Rates 2000/401/GASP vom 22. Juni 2000). In vielen Fällen erfordert eine technische Unterstützung zudem den – separat genehmigungspflichtigen (siehe oben) – Export von Technologie.

Der § 55 ff. AWV (Prüfung von Unternehmenserwerben) bilden – entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 AWG – die Grundlage für
die Prüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde bzw. ausländische Erwerber die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Eine Prüfung von Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (und dementsprechend auch nicht des § 55 ff. AWV).

Sofern im Rahmen von Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen ein Export von Technologie oder technische Unterstützung erfolgen sollen, bleiben die oben genannten Beschränkungen anwendbar.

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