Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie infolge des Metock-Urteils

Inwieweit ist die Bemerkung im Nachbericht des Bundesministeriums des Innern zum Rat
der Justiz- und Innenminister vom 8. Juni 2009, wonach eine Reihe von Mitgliedstaaten
die Hoffnung zum Ausdruck gebracht habe, dass man eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie vermeiden könne (vgl. Ausschussdrucksache des Innenausschusses des Deutschen Bundestages 16(4)635), so zu verstehen,dass es die Mehrheitsmeinung der Mitgliedstaaten ist, keine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie vornehmen zu wollen, weil Artikel 35 der Freizügigkeitsrichtlinie zur Missbrauchsbekämpfung ausreicht, und mit welcher Begründung hat die Bundesregierung in diesem Punkt offenkundig nicht mehr – wie bereits zweimal zuvor im Rat – ihre Auffassung im Rat dargelegt, dass infolge des so genannten Metock- Urteils des Europäischen Gerichtshofs über eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie sehr wohl nachgedacht werden müsse (vgl.Ausschussdrucksache 16(4)565)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 29. Juni 2009

Die Aussage im Bericht des Bundesministeriums des Innern über die Sitzung des Rates der Justiz- und Innenminister vom 8. Juni 2009, wonach eine Reihe von Mitgliedstaaten die Hoffnung zum Ausdruck gebracht habe, die von der EU-Kommission angekündigten Leitlinien zur Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie könnten geeignet sein, eine
Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie im Hinblick auf die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Metock“ zu vermeiden, ist ausschließlich dahingehend zu verstehen, dass es die betreffenden Mitgliedstaaten bevorzugen würden, mögliche Missbräuche auch ohne Richtlinienänderung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens wirksam bekämpfen zu können. Der Vertreter der Bundesregierung hat sich zu der Frage, unter welchen Umständen auch eine Änderung der Richtlinie in Betracht gezogen werden müsse, bereits in der Sitzung des Rates am 27. Februar 2009 geäußert.