Änderungsbedarf bei § 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes aufgrund vorliegender Erfahrungen und des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Brief des jetzigen
Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und ehemaligen Bundesministers des
Innern, Rudolf Seiters, an den jetzigen Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble, mit dem
dieser zum einen aufgrund der Erfahrungen des DRK mit der Neuregelung von Sprachnachweisen vor der Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Ausnahme- bzw. Härtefallregelung bzw. sogar deren Rückgängigmachung und zum anderen infolge des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), mit dem der Familiennachzug ebenfalls erschwert wird, dringend eine gesetzliche Änderung des § 2 Abs. 3 AufenthG zur „aufenthaltsunschädlichen“ Berücksichtigung der Freibetragsregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) fordert?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Hans Bernhard Beus vom 12. Januar 2009
Die praktische Durchführung des Sprachnachweises wird derzeit durch die zuständigen Ressorts evaluiert. Eine allgemeine Härtefallregelung – über den § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinaus – hat der Gesetzgeber in das Aufenthaltsgesetz
nicht eingefügt. In seinem Urteil vom 26. August 2008 zur Frage der Sicherung des
Lebensunterhalts beim aufenthaltsrechtlichen Familiennachzug hat sich das Bundesverwaltungsgericht an dem Ziel des Gesetzgebers orientiert, die zuwanderungsbedingte Belastung der Sozialsysteme in Grenzen zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmetatbeständen geschaffen hat, die das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung unter bestimmten Fallumständen
relativieren, so zum Beispiel in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 und 3, des § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, des § 33 Abs. 1 Satz 1, des § 34 Abs. 1 Satz 1, des § 36 Abs. 1 AufenthG. Für die Bundesregierung ergibt sich in diesem Zusammenhang kein Handlungsbedarf.