Anbieter der von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Deutschkurse für Flüchtlinge

Welche Träger sind nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit die 20 größten Anbieter der von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Deutschkurse für Flüchtlinge (Ausschussdrucksache 18(11)746), und sofern davon Bildungsträger der Arbeitgeber und der Gewerkschaften sind, welche sind das (bitte auflisten)?

Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Fra­ge der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/10201, Frage 27):

Die Bundesagentur für Arbeit hat die zwanzig größten Anbieter der Einstiegskurse in die deutsche Sprache nach § 421 SGB III – gemessen an der Anzahl der abgerechne­ten Teilnehmenden – ermittelt. Dabei ist nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen Rechtsformen der Unter­nehmen beispielsweise regional eigenständig auftretende Anbieter und Mitglieder einer Unternehmensgruppe oder Holding getrennt ausgewiesen werden.

Die Liste mit den zwanzig größten Anbietern der Ein­stiegskurse ist als VS-VERTRAULICH eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt. Die Einstufung wird folgen­dermaßen begründet:

Der Name eines Unternehmens in Verbindung mit der Auskunft, dass dieses zu den gemessen an der Anzahl der Kursteilnehmer größten Anbietern gehört, kann ein Be­triebsgeheimnis im Sinne des § 35 Absatz 4 SGB I bzw.§ 6 IFG darstellen, wenn die Tatsache nicht offenkundig ist und das betroffene Unternehmen die Tatsache nicht kundgeben will. Die von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Deutschkurse für Flüchtlinge sind im Unter­schied zu anderen Maßnahmen, die unter Nennung der Teilnehmerplätze ausgeschrieben und bei denen die Na­men der Träger im Rahmen der Zuschlagserteilung veröf­fentlicht werden, ohne Ausschreibung gefördert worden. Damit sind die Namen der Träger nicht offenkundig. Die Angaben zählen zu den Betriebs- und Geschäftsgeheim­nissen im Sinne des § 203 Absatz 2 Nummer 1 StGB. Für diejenigen, die über Kenntnisse der Branchenüblichkei­ten verfügen, lassen die Angaben Rückschlüsse auf den Umfang der abgerechneten Leistungen zu.

Die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis­sen unterliegt dem Schutz des Artikels 12 Absatz 1 GG, den die Bundesregierung auch bei der Beantwortung parlamentarischer Fragen zu beachten hat. Die uneinge­schränkte Beantwortung der Anfrage auch hinsichtlich der geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würde den Grundrechtsschutz der Anbieter der Einstiegs­kurse insoweit aushöhlen. Denn der Allgemeinheit wären die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich, sie hätten ihre Eigenschaft als Geheimnisse verloren.

Die Information darf daher nur dann weitergegeben werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Anbie­ter wirksam geschützt ist. Da den Anbietern durch das Bekanntwerden ein Nachteil entstehen könnte und diese auf die Wahrung der Vertraulichkeit vertrauen können müssen, ist die Liste mit den zwanzig größten Anbietern VS-VERTRAULICH eingestuft worden.

Eine Zuordnung der ermittelten Anbieter zu Arbeit­geberverbänden oder Gewerkschaften ist nicht möglich. Bei den Anbietern handelt es sich um rechtlich eigenstän­dige Unternehmen.

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