Anwendung des sogenannten De-minimis-Grundsatzes nach dem deutsch-französischen Abkommen
Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass Anlage 2 zum „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ alle Rüstungsgüter, die nach deutschem Verständnis Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) darstellen, von der Anwendung der De-minimis-Regelung pauschal ausnimmt, sodass sich der De-minimis-Grundsatz im Ergebnis allein auf jene Rüstungsgüter bezieht, die nach deutschem Verständnis nicht in die Rubrik der Kriegswaffen im Sinne des KrWaffKontrG fallen und somit die Anwendung der Verfahrens- und Ermessensregeln des KrWaffKontrG auf den De-minimis-Grundsatz praktisch ausfallen (Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 2 – 3000 – 122/19), und kann die Bundesregierung ausschließen, dass der De-minimis-Grundsatz nach dem „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ auf Güter des KrWaffKontrG (zum Beispiel Güter, für die § 6 KrWaffKontrG eine eigene Ermessensentscheidung und Güter, für die § 6 Absatz 3 KrWaffKontrG eine Ermessensreduzierung auf null vorsieht) Anwendung findet (https://dynamic.faz.net/download/2020/Frieden_Studie_Rechtsfragen%20des%20deutschfranz_02_2020.pdf, Seite 37)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Marco Wanderwitz auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Die Bundesregierung hat schon mehrfach zu der Frage Stellung genommen, warum die Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich nicht pauschal alle Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes enthält. Insoweit wird zum Beispiel auf die Bundestagsdrucksache 19/16672, dort auf die Antwort zu Frage 5, verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es bei etwaigen Anträgen zur Ausfuhr von Kriegswaffen auch im Geltungsbereich des Abkommens immer bei einer Einzelfallprüfung nach den Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen bleibt.