Anzahl vereinbarter Arbeitsverhältnisse mit afghanischen Staatsbürgern in Afghanistan seit August 2021

Mit wie vielen afghanischen Staatsangehörigen wurde ab August 2021 ein Arbeitsverhältnis für eine Tätigkeit in Afghanistan im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) eingegangen (bitte nach direkten Arbeitsverhältnissen und Werkverträgen getrennt auflisten, s. www.zeit.de/politik/ausland/2022-07/ortskraefte-afghanistan-giz-taliban-flucht/komplettansicht), vor dem Hintergrund, dass das BMZ die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) damit beauftragt hat, die Projektarbeit in angepasster Form wieder aufzunehmen, nachdem sie diese Mitte August 2021 zunächst ausgesetzt hatte (www.giz.de/de/weltweit/358.html), und inwieweit sieht die Bundesregierung in diesen möglicherweise abgeschlossenen  Arbeitsverhältnissen einen Widerspruch mit dem vom Auswärtigen Amt (AA) und vom BMZ finanzierten Vorhaben „Unterstützte Ausreise“ afghanischer Ortskräfte, besonders Schutzbedürftiger sowie deren Familienangehörigen vor dem Hintergrund der Gefährdungslage von Ortskräften infolge der Bedrohung durch die Taliban (www.zeit.de/politik/ausland/2022-07/ortskraefte-afghanistan-giz-taliban-flucht/komplettansicht)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Niels Annen vom 8. September 2022

Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH hat seit August 2021 in Afghanistan in begrenztem Umfang neue nationale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt und Auftragnehmer eingesetzt. Die Arbeit der GIZ erfolgt dabei weiterhin unter fragilen Sicherheitsbedingungen. Die GIZ analysiert die Sicherheitssituation kontinuierlich und berät neue Mitarbeitende zur Mitigation von Sicherheitsrisiken.

Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Güterabwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht in offener Form erfolgen kann. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS –NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf eine potentielle Gefahr für Leib und Leben der lokalen Mitarbeitenden erforderlich.

Eine öffentliche Nennung von konkreten Zahlen würde zudem eine Beeinträchtigung bei der Umsetzung von Entwicklungsprojekten im nichtstaatlichen Bereich mit sich bringen und damit die funktionsgerechte und adäquate Wahrnehmung der Entwicklungspolitik als Regierungsaufgabe gefährden. Nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Diese Informationen werden daher als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt*. Zu weiteren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tätigen Organisationen liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.

Es bedarf auch weiterhin Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort, um im Rahmen einer regierungsfernen Entwicklungszusammenarbeit Unterstützung für die Menschen in Afghanistan leisten zu können. Die Bundesregierung sieht in der Neueinstellung daher keinen Widerspruch zum hiervon unabhängig laufenden Vorhaben der unterstützten Ausreise.

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