Argumente der Europäischen Kommission bzw. der Bundesregierung in dem Pilotverfahren 2013/3395 bzgl. der Umsetzung der Dogan-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Wie waren die jeweiligen Argumente der Europäischen Kommission bzw. der Bundesregierung in dem Pilotverfahren 2013/3395 bezüglich der Umsetzung der Dogan-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-138/13, bitte nach den jeweiligen Schriftsätzen mit Datum und konkretem Inhalt auflisten), und wie hat die Europäische Kommission im Detail die Einleitung eines diesbezüglichen EU-Vertragsverletzungsverfahrens in ihrem förmlichen Mahnschreiben vom 27. März 2015 begründet (bitte ausführlich ausführen und darlegen, warum die Ausführungen der Bundesregierung im Pilotverfahren als unzulässig erachtet wurden)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 6. Mai 2015
Nachdem die Europäische Kommission am 13. Januar 2015 das Pilotverfahren geschlossen hat, nahm die Bundesregierung am 17. März 2015 erneut Stellung. Sie teilte der Kommission mit, dass eine Regelung zum Spracherwerbserfordernis beim Ehegattennachzug Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens (gemeint war das bereits in den parlamentarischen Beratungen befindliche „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“) werden sollte. Da der konkrete Inhalt der Regelung erst im Laufe der parlamentarischen Verhandlungen zu dem Gesetzgebungsvorhaben feststehen wird, konnten zu dem Inhalt der geplanten Regelung keine weiteren Aussagen gemacht werden.
Am 27. März 2015 übermittelte die Kommission ihr offizielles Mahnschreiben. Zur Begründung ihrer Entscheidung führt sie im Wesentlichen an, dass § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Juli 2014 (C-138/13, Dogan) unverändert geblieben sei. Vielmehr sei die Entscheidung des Gerichtshofes nach dem Vortrag der Bundesregierung im Wege von Erlassen umgesetzt worden. Diese Erlasse hätten nicht den Status von allgemein gültigen Rechtsvorschriften und seien nicht im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden.
Sie ist der Ansicht, dass eine solche Umsetzung nicht ausreichend sei, um die Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu erfüllen.
Vielmehr sei zur Herstellung der Unionsrechtskonformität verbindliches innerstaatliches Recht erforderlich – das ändernde Recht müsse denselben Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen. Kritik an dem Inhalt des Erlasses oder der Ausgestaltung der Härtefallregelung übt die Kommission indes nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/4001 verwiesen.