Asylbewerber und Geduldete mit einer Zulassung für einen Integrationskurs im Jahr 2016

Wie viele Asylsuchende und Geduldete (bitte differenzieren, auch wichtigste Herkunftsländer) haben im Jahr 2016 eine Zulassung zum Integrationskurs erhalten bzw. den Kurs tatsächlich begonnen, und welche Angaben können zur Umsetzung und Inanspruchnahme der Arbeitsgelegenheiten nach § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gemacht werden?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 11. Oktober 2016

Zahl der erteilten Zulassungen zu einem Integrationskurs in 2016 (Stand: 28. September 2016):

Zahl der begonnenen Kurse in 2016:

Von den im Jahr 2016 erteilten Zulassungen zu einem Integrationskurs sind bislang rd. 20 Prozent verfallen, d. h., 20 Prozent der Zugelassenen haben sich nach Erhalt der Zulassung nicht rechtzeitig bei einem Integrationskursträger zu einem Integrationskurs angemeldet. Von den Zugelassenen haben sich bisher 86.776 zu einem Integrationskurs angemeldet. Zwischen der Erteilung der Zulassung, der Kursanmeldung und dem Kursbeginn vergeht zwangsläufig ein gewisser Zeitraum, der z. B. für die Suche nach einem geeigneten Kursträger, für die Kurszusammenstellung und für die Organisation des Kurses durch den Kursträger benötigt wird.

Seit dem 6. August 2016 liegen die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM) vor. Für die Umsetzung sind folgende Verfahrensschritte vorgesehen:

In Phase 1 (Verteilungsverfahren) verständigen sich die Länder und Kommunen mit Unterstützung der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Agenturbezirke.

In Phase 2 (Bereitstellungsverfahren) schaffen die Träger von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen geeignete Arbeitsgelegenheiten, die die zuständige Behörde bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.

In Phase 3 (Antragsverfahren) prüft die Agentur für Arbeit die Anträge auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Mittel und schließt Verträge mit den Maßnahmeträgern.

In Phase 4 (Maßnahmebeginn) suchen die Maßnahmeträger die Teilnehmenden in Abstimmung mit der nach dem AsylbLG zuständigen Behörde aus und führen die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen durch.

Das Verteilungsverfahren ist inzwischen weitgehend abgeschlossen. Derzeit laufen die Phasen 2 und 3 an.