Aufbewahrungsfrist und Wiederbeschaffbarkeit der vom BMI versandten E-Mails an externe Empfänger

Ist es üblich, dass vom Bundesministerium des Innern (BMI) an Empfänger außerhalb des Bundesministeriums versandte E-Mails sofort nach der Versendung (nach 2 Wochen irreversibel) gelöscht werden (bitte unter Angabe entsprechender Rechtsgrundlagen und interner Verhaltensmaßregeln beantworten), und inwieweit hat das BMI versucht, die direkt nach dem Versand gelöschte E-Mail, mit der die Studie „Lebenswelten junger Muslime in Deutschland“ zwischen dem 20. und dem 24. Februar 2012 an die „BILD“-Zeitung übersandt wurde, vom Empfänger (d. h. mutmaßlich von der BILD-Redaktion) zu erhalten, nachdem es vom Berliner Verwaltungsgericht in dem Verfahren VG 2 L 59.12 mit Schreiben vom 1. Juni 2012 aufgefordert worden war, Mitteilung zu machen, ob diese E-Mail „wiederherstellbar oder sonst beschaffbar“ ist (zu Letzterem äußerte sich das Bundesministerium gegenüber dem Gericht dann aber nicht; bitte ausführlich darlegen)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 15. Juni 2012

Wie in § 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen, sind Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung grundsätzlich aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar.

Eine weitere Beantwortung ist wegen des laufenden Gerichtsverfahrens und der dem zuständigen Verwaltungsgericht obliegenden Prozessleitungsbefugnis gegenwärtig nicht möglich.