Aufhebung und rückwirkende Erstattung der rechtswidrig bei türkischen Staatsangehörigen erhobenen Gebühren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz
Was tut die Bundesregierung dafür, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (1 C 12.12) ab sofort von türkischen Staatsangehörigen keine Gebühren mehr oder nur noch geringe oder unter Vorbehalt für Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erhoben werden, weil – was bereits ohne schriftliche Urteilsbegründung ersichtlich ist – die bisherigen Gebühren gegen verbindliches Assoziationsrecht verstoßen, und was unternimmt sie für eine rückwirkende Erstattung der rechtswidrig erhobenen Gebühren, weil sie spätestens durch ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/413, d. h. seit Ende 2009 (vgl. aber auch z. B. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/5884 zu den Fragen 4d/e und 9 bis 14), von dieser Rechtswidrigkeit hätte wissen müssen?
Antwort des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche vom 26. März 2013
Die in Rede stehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt grundsätzlich nur zwischen demjenigen, der in dem konkreten Fall als Kläger aufgetreten ist, und der betroffenen Ausländerbehörde. Erst nach Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils kann geprüft werden, welche Konsequenzen seitens der Bundesregierung zu ziehen sind. Ob und inwieweit eine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende rückwirkende Erstattung in Betracht kommt, ist von den zuständigen Behörden der Länder zu entscheiden.