Ausgaben der deutschen Nachrichtendienste für die Betreuung ausländischer Delegationen
Wie beantwortet die Bundesregierung die Schriftliche Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/4970, wie aufwendig deutsche Geheimdienste 2019 bis 2022 ausländische Kollegen bewirten ließen,
aus heutiger Kenntnis anders, vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht am 14. Dezember 2022 (Gz. 2 BvE 8/21) eine Antwortpraxis (etwa auf Fragen nach BfV und BND) angesichts der „Pflicht der Regierung, gegenüber dem Parlament grundsätzlich in öffentlich zugänglicher Weise Rechenschaft abzulegen“ (a. a. O. Rz 57) beanstandete, weil – wie m. E.
auch hier – die begehrten Auskünfte weder die Funktionsfähigkeit der Dienste beeinträchtigen noch „exekutive Geheimhaltungsinteressen den Informationsanspruch des Parlaments [überwiegen]“ (Rz 82 ff.) sowie solche Ablehnung öffentlicher Antwort „verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht genügt“ (Rz 107–110), und wie berücksichtigt die Bundesregierung für eine nun verfassungskonforme Antwort, dass ich in meiner Schriftlichen Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/4970 zuvor nicht nach den von der Bundesregierung eingewandten heiklen Sachverhalten gefragt hatte, sondern lediglich unspezifisch, welche Auskünfte die Bundesregierung gibt?
Antwort Chef des Bundeskanzleramtes, Beauftragter für die Nachrichtendienste, Bundesminister Wolfgang Schmidt vom 10. Januar 2023
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022 deutlich herausgestellt, dass die verfassungsrechtlich verankerten Geheimhaltungsinteressen mit dem hohen Verfassungsgut des parlamentarischen Auskunftsanspruches in Ausgleich zu bringen sind. Beide müssen dabei ihre größtmögliche Wirkung entfalten können (2 BvE 8/21, Rdnr. 68).
Die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 1 auf Bundesdrucksache 20/4970 wurde vor dem Hintergrund der o. g, Rechtsprechung erneut sorgfältig geprüft und bewertet.
Im Ergebnis stellt die Bundesregierung fest, dass es sich bei der formulierten Begründung um keine abstrakte Begründung der Staatswohlgefährdung im Hinblick auf das Urteil im o. g. Organstreitverfahren handelt
Anhand des Einzelfalls wird bezüglich der erfragten Informationen dargelegt, weshalb diese nicht offen übermittelt wurden. Daraus geht auch hervor, weshalb die Informationen so sensibel sind, dass die Auskunft hierzu nicht offen erfolgen kann.
In diesem Zusammenhang wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass selbst durch die entsprechende Nennung der Gesamtkosten Rückschlüsse auf die Intensität und die Entwicklung der Beziehungen deutscher Nachrichtendienste mit anderen Nachrichtendiensten und damit auf die strategische Ausrichtung in diesem Bereich gezogen werden können. Damit handelt es sich bei diesen Auskünften um Informationen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise, Methodik und Aufklärungsaktivitäten der Nachrichtendienste stehen und daher geheimhaltungsbedürftig sind.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass unbedingte Vertraulichkeit die Grundlage jeglicher Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten darstellt. Eine Veröffentlichung von Angaben zu den Kooperationen könnte das Vertrauensverhältnis belasten und negative Auswirkungen auf die weitere gemeinsame Zusammenarbeit haben. Aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Zusammenarbeit würde die offene Benennung selbst der bloßen jährlichen Höhe der Bewirtungskosten Zweifel an der Verlässlichkeit der deutschen Nachrichtendienste hervorrufen und
so die internationale Zusammenarbeit beschädigen.
Das Informations- und Fragerecht des Bundestages wird durch eine eingestufte Beantwortung, auch im Lichte des oben genannten Urteils, nicht per se verletzt. Vielmehr bildet eine begründet eingestufte Beantwortung einen Kompromiss zwischen der gebotenen Antwort an den parlamentarischen Raum und dem notwendigen Geheimschutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweisen.