Ausgaben der Nachrichtendienste für das Oktoberfest 2022 bzw. für die Betreuung ausländischer Delegationen

Welche Auskünfte gibt die Bundesregierung im Lichte der Berichterstattung des Hamburger Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ in Heft 45 vom 5. November 2022 zu  Bewirtungsaufwendungen, zu Angaben wie Teilnehmern, jährlichen Kosten sowie Transparenz solcher Einladungen je der drei Nachrichtendienste des Bundes (BfV, BND, MAD) seit 2019 – etwa des BND zu Oktoberfest bzw. „Wirtshauswiesn“ – (bitte für Bewirtung, Fahrgeschäfte, Betreuung, Beherbergung, Transport aufschlüsseln), und wird die Bundesregierung nun offen statt als eingestufte Verschlusssache antworten, da – entgegen der in damaligen Antworten der Bundesregierung bemühten Sicherheits-Bedenken, eine offene Beantwortung gefährde „Staatswohl…, besonders schutzbedürftige Informationen zu den Fähigkeiten und Methoden des BND [und] der Partnerdienste, zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit [diesen], …Details der Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf einzelne, zeitlich konkretisierbare Veranstaltungen“ (Bundestagsdrucksache 19/5155, Frage 2 sowie Bundestagsdrucksache 19/5815, Frage 1) – vorliegend weder letztere, Termine noch andere persönliche Fähigkeiten und Methoden der Teilnehmer erfragt werden, geschweige denn der Umfang des Erkenntnisaustauschs?

Antwort Chef des Bundeskanzleramtes Beauftragter für die Nachrichtendienste, Bundesminister Wolfgang Schmidt vom 9. Dezember 2022

Die Frage wurde in den zwei Teilen

– Ausgaben anlässlich des Oktoberfests 2022 sowie

– jährliche Ausgaben der Nachrichtendienste des Bundes für die Bewirtung/Betreuung ausländischer Delegationen aus dienstlichem Anlass seit 2019 betrachtet.

Zum ersten Teil der Frage kann die Beantwortung nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu den Fähigkeiten, Methoden und Kosten des Bundesnachrichtendienstes einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.

Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*

Bezüglich des zweiten Teils der Frage ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung auch nicht in der Einstufung VS-NfD erfolgen kann. Die mit dem zweiten Teil der Frage erbetenen Auskünfte zu den Ausgaben der Nachrichtendienste des Bundes sind aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig. Die erbetenen Auskünfte zu Kosten betreffen wesentliche Strukturelemente der Nachrichtendienste des Bundes. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf den Haushalt, Modus Operandi, die Fähigkeiten, Aufklärungsaktivitäten und Methoden der Nachrichtendienste des Bundes ziehen.  Durch die Auskunft im Bereich Bewirtungsaufwendungen, z. B. Angaben zu teilnehmenden Personen oder Institutionen können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes, insb. auf die Intensität des Austauschs und der Kooperation mit Partnerdiensten gezogen werden. Eine Offenlegung der entsprechenden Informationen würde die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes stark beeinträchtigen, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen könnte.

Darüber hinaus sind in der Antwort auf die Frage Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste müssen Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Ferner können Angaben zur Art und Weise der Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Eine öffentliche Bekanntgabe hätte schließlich nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit und somit auf die künftige Auftragserfüllung der Nachrichtendienste. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Steilen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland.

Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS- Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*

Insgesamt können die Nachrichtendienste des Bundes zudem weiter keine offenen Auskünfte zu Themen wie bspw. Bewirtungsaufwendungen für ausländische Delegationen, Teilnehmer von Veranstaltungen im Rahmen von Kooperationen oder Einladungen an ausländische Nachrichtendienste geben. Derartige Auskünfte würden den international üblichen Vertraulichkeitserwartungen ausländischer Nachrichtendienste widersprechen und können negative Folgen für die weitere Zusammenarbeit mit solchen Diensten haben (siehe auch BVerfGE 143, 101 – Rn. 128, 159, 165). Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten fußt auf Vertrauen und dem gegenseitigen Verständnis für sicherheitliche Belange. Aus Sicht der Bundesregierung sollten ausländische Teilnehmer auch zukünftig nicht damit rechnen müssen, dass ihre Verbindungen zu Nachrichtendiensten des Bundes öffentlich gemacht werden oder in sonstiger Weise Dritten bekannt gemacht werden.

Die eingestuften Antwortteile gehen der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages unter dem Aktenzeichen 701 – 151 00 – An2/30/22 geh. (mit Anlage) gesondert zu.

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