Auskunftserteilung von Staatsvertretern gegenüber Journalisten

Hält die Bundesregierung es für zulässig, wenn Vertreter/innen staatlicher Stellen wie der Bundesministerien und insbesondere der Geheimdienste des Bundes (BND, BfV, MAD) bei ihrer
amtlichen Informationsarbeit (z. B. in Hintergrundgesprächen) gegenüber Journalistinnen und Journalisten konkrete Auskünfte zu Sachverhalten geben, wobei sie zugleich verlangen, dass diese
nur ohne Quelle und insbesondere ohne Nennung der auskunftsgebenden Behörde journalistisch verwendet werden dürfen, beispielsweise sich die behördlichen Vertreter/innen in diesem Zusammenhang gegenüber Journalistinnen und Journalisten auf Informantenschutz berufen, wie er in Ziffer 5 Richtlinie 5.1. Pressekodex niedergelegt ist, oder sich darauf berufen, sie hätten die Informationen „privat“ bzw. „als Privatleute“ erteilt, und wie beurteilt es die Bundesregierung, dass es in solchen Fällen für die Öffentlichkeit intransparent bleibt, dass Behörden die mediale Berichterstattung mit ihren Informationen und Inhalten beeinflussen?

Antwort des Staatssekretärs beim Bundeskanzler, Steffen Hebestreit vom 24. März 2023

Die Bundesregierung achtet die grundrechtlich garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit gleichermaßen wie die verfassungsrechtlichen Grundsätze und Schranken der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit integraler Bestandteil der Aufgabe der Staatsleitung. Staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist danach nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig. Sie umfasst insbesondere die Darlegung und
Erläuterung der Regierungspolitik und staatlichen Handelns. Auch individuelle Kommunikationsformen wie vertrauliche Hintergrundgespräche sind von der Befugnis zur behördlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst und unterliegen als Form der Informationsbeschaffung für Journalistinnen und Journalisten zudem dem Schutz des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG. Diese von der Rechtsprechung anerkannte, allgemeine journalistische Praxis sieht z. B. auch die Bundespressekonferenz e. V. für ihre Pressekonferenzen vor (vgl. § 16 Absatz 1 der Satzung der Bundespressekonferenz e. V.).

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