Ausweitung der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen bzw. nuklearen Waffen auf deutsche Staatsangehörige im Ausland

Inwieweit hat die Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken (z. B. bezüglich der Berufsfreiheit der Betroffenen wie selbständig Tätige, Unternehmen und Arbeitnehmer, bezüglich dem Recht auf Eigentum an Wirtschaftsbetrieben und dem Bestimmtheitsgebot), den derzeitigen Vorbehalt der Genehmigung bei Inländern, die bezüglich „chemischer oder biologischer Waffen oder Kernwaffen technische Unterstützung“ nach § 49 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) leisten, auf Inländer im Ausland zu erweitern, die bezüglich Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter technische Unterstützung leisten?

Antwort des Staatssekretärs Matthias Machnig vom 29. August 2017

Die Erbringung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung durch Deutsche oder Inländer in Drittländern, d. h. außerhalb des europäischen Binnenmarkts, ist unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 50 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genehmigungspflichtig. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift sind der Bundesregierung nicht bekannt. Etwaige Änderungen müssten in ihrer konkreten Gestalt verfassungsrechtlich überprüft werden.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Zuständigkeit für den Dienstleistungsverkehr und dessen Einschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr auf die Europäische Union übergegangen ist. Im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ist auch eine Harmonisierung der Regelungen zur Kontrolle technischer Unterstützung angestrebt.

Das könnte dich auch interessieren …