Auswirkungen des Metock-Urteils des EuGH auf den Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen, insbesondere aus der Türkei, zu in Deutschland lebenden Unionsbürgern und auf die gesetzliche Regelung der Anforderung von Sprachnachweisen vor der Einreise

Wie viele Fälle des Ehegattennachzugs von außerhalb der Europäischen Union lebenden
Drittstaatsangehörigen zu in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unionsbürgerinnen
und Unionsbürgern, auf die das so genannte Metock-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Auswirkungen hat, gibt es pro Jahr (gegebenenfalls geschätzte Angaben machen, wenn keine konkreten Zahlen vorliegen), und inwieweit soll die Metock-Entscheidung die gesetzliche Regelung der Anforderung von Sprachnachweisen vor der Einreise in Bezug auf Eheleute aus der Türkei „gefährden“ können, wie vom Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, im Rat der Justizund Innenminister suggeriert (Ausschussdrucksache 16(4)565), vor dem Hintergrund,dass die Türkei (noch) nicht Mitglied der Europäischen Union ist und mithin der Ehegattennachzug
aus der Türkei zu deutschen oder türkischen Staatsangehörigen in Deutschland von
der Metock-Entscheidung überhaupt nicht betroffen ist (bitte ausführlich begründen)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 17. März 2009

Die Anzahl der Fälle des Ehegattennachzugs zu Unionsbürgern wird statistisch nicht gesondert erfasst. Das Ausländerzentralregister (AZR) enthält Angaben über Aufenthaltskarten, die an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt werden. Innerhalb der Gruppe der Familienangehörigen wird eine Unterscheidung nach Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen nicht getroffen.
Auch in der Visastatistik des Auswärtigen Amts findet keine gesonderte
Erfassung des Ehegattennachzugs aus Drittstaaten nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU statt. In der Folge der Metock-Rechtsprechung des EuGH musste die Anforderung eines Sprachnachweises für Ehegatten aus Drittstaaten, die Unionsbürgern nachziehen, aufgegeben werden. Das Spracherfordernis für drittstaatsangehörige Familienangehörige, die Deutschen oder hier lebenden Drittstaatsangehörigen nachziehen, besteht jedoch
Drucksache 16/12356 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode grundsätzlich weiter. Das sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebende Ungleichgewicht hat das BMI dazu veranlasst, sich gegenüber der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten dafür einzusetzen, sich dieses Themas in geeigneter Weise anzunehmen.