Begründung zum Gesetzentwurf auf Bundesratsdrucksache 704/10 zu § 31 des Aufenthaltsgesetzes zur Thematik der Scheineeheverdachtsfälle
Wie ist die Begründung in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundesratsdrucksache 704/10 zu § 31 des Aufenthaltsgesetzes, wonach „Wahrnehmungen aus der ausländerbehördlichen Praxis" darauf hindeuten, „dass die Verkürzung der Mindestehebestandszeit auf zwei Jahre zu einer Erhöhung der Scheineheverdachtsfälle geführt" habe, damit zu vereinbaren, dass im Jahr 2000, d. h. dem Jahr der genannten Verkürzung, noch gegen 5 269 Tatverdächtige wegen „Scheineheverdachts" ermittelt wurde, während diese Zahl im Jahr 2009 mit 1 698 deutlich niedriger lag, und wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls ein Festhalten an der geplanten Änderung trotz der offenkundig falschen „Wahrnehmungen" aus der Behördenpraxis?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 3. Dezember 2010
Aus hiesiger Sicht sind kriminalstatistische Erhebungen über polizeilich bearbeitete Scheineheverdachtsfälle im ausländerrechtlichen Kontext nur begrenzt aussagefähig. Dies gilt schon deshalb, weil Verdachtsmomente in der ausländerbehördlichen Antragsbearbeitung nicht durchweg einen Verdichtungsgrad erreichen müssen, der eine Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden veranlasst; im Übrigen ist in Rechnung zu stellen, dass sich im Zuge der EU-Osterweiterung die Grenzlinien zwischen Ausländerrecht und europäischem Freizügigkeitsrecht und damit die Anwendungsreichweite von § 31 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. § 19 des Ausländergesetzes (AuslG) verändert haben.
Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass eine Erhöhung der Ehemindestbestandszeit nach § 31 AufenthG den Anreiz zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts mittels der Begründung einer Scheinehe verringert und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass eine Scheinehe nachgewiesen werden kann, bevor durch sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet werden kann.