Bekanntmachung des geänderten Staatsangehörigkeitgesetzes im Bundesgesetzblatt

Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung das vom Deutschen Bundestag auf seiner Sitzung am 3. Juli 2014 beschlossene und am 19. September 2014 vom Bundesrat gebilligte geänderte Staatsangehörigkeitsgesetz (geänderte Regelung zur Optionspflicht) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, und wie viele Feststellungen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit waren zuletzt im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten eingetragen (bitte so genau wie möglich nach dem Grund bzw. der jeweiligen Rechtsgrundlage unterscheiden sowie nach den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 27. November 2014

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nummer 52, Ausgabetag 20. November 2014, verkündet worden.

Eine Erfassung von Fällen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist erst seit Einführung des Registers der staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen (EStA) nach § 33 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vorgesehen, das am 28. August 2007 in Kraft getreten ist. Seither werden alle Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 StAG) und zum gesetzlichen Verlust der Staatsangehörigkeit (§ 33 Absatz 2 Nummer 2 StAG) im Register EStA erfasst. Das Register EStA enthält aber auch Entscheidungen, die zwischen dem 31. Dezember 1960 und dem 28. August 2007 getroffen worden sind (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 StAG). Bei Eintragungen in EStA ist zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder zwar gemäß § 33 Absatz 3 StAG verpflichtet sind, die jeweiligen Entscheidungen unverzüglich an das Register EStA zu melden, eine tagesaktuelle Meldung erfolgt jedoch nicht in allen Fällen.

Im Register EStA waren zum Stichtag 24. November 2014 insgesamt 3527 Entscheidungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen. Diese teilen sich wie folgt auf:

2580 Verlustfälle nach § 25 StAG (Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit);

10 Verlustfälle nach § 26 StAG (Verzicht);

9 Verlustfälle nach den §§ 18 bis 24 StAG (Entlassung auf Antrag);

15 Verlustfälle nach § 27 StAG (Annahme als Kind durch einen Ausländer);

27 Verlustfälle nach § 28 StAG (Wehrdienst in fremden Streitkräften);

14 Verlustfälle nach § 17 Nummer 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes für das Deutsche Reich – RuStAG – a. F. i. V. m. Artikel 16 des Grundgesetzes (Legitimation durch einen Ausländer, bis 31. Dezember 1974);

17 Verlustfälle nach § 17 Nummer 6 RuStAG a. F. i. V. m. Artikel 16 des Grundgesetzes (Eheschließung mit einem Ausländer, bis 31. März 1953);

553 Verlustfälle nach § 29 StAG (Optionspflicht);

302 Verlustfälle aus sonstigen Verlustgründen (beispielsweise historische, lange außer Kraft getretene Verlustgründe).

Eine Differenzierung der Verlustfälle nach ausländischen Staatsangehörigkeitenerfolgt nicht.