Berücksichtigung des auf einer Lernschwäche beruhenden Analphabetismus in der Ausnahmeregelung des § 30 AufentG und Anteil dieses Analphabetismus am Phänomen Analphabetismus außerhalb Deutschlands insgesamt
Ist ein auf einer Lernschwäche beruhender Analphabetismus von der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst (bitte begründen), und wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil von auf Lernschwäche beruhendem
Analphabetismus am Phänomen des Analphabetismus außerhalb Deutschlands insgesamt ein (z. B. auch konkret auf die Türkei bezogen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 7. November 2008
Der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes liegt der Gedanke zugrunde, dass auch körperlich, geistig oder seelisch kranken und behinderten Personen ein Ehegattennachzug möglich sein muss, wenn für sie der Erwerb einfacher Deutschkenntnisse unzumutbar oder unmöglich ist. Berücksichtigt werden dabei nicht nur Erkrankungen und Behinderungen, die das sprachliche Ausdrucksvermögen unmittelbar betreffen. Auch eine Krankheit oder Behinderung, die einen Antragsteller daran
hindert, die geforderten Deutschkenntnisse in zumutbarer Weise zu erlernen, kann einen Härtefall darstellen. Hierbei ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls und der individuellen
Fallumstände erforderlich. Das tatsächliche Vorliegen einer derartigen Krankheit bzw. Behinderung ist ggf. durch aktuelle ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Analphabetismus als solcher stellt hingegen keine Erkrankung oder Behinderung i. S. d. vorgenannten Ausnahmeregelung dar. Zum Anteil von auf Krankheiten oder Behinderungen beruhendem Analphabetismus an der Gesamtzahl von Analphabeten außerhalb
Deutschlands sind keine Schätzungen bekannt.