Besetzung von Gebieten im Norden Syriens durch die Türkei
Inwieweit teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlicher) die Auffassung, dass zwei Jahre nach Eroberung der Region um Asas, al-Bab und Dscharablus im Norden Syriens durch die Türkei de facto ein türkisches Protektorat entstanden ist und wenig darauf hindeutet, dass Ankara bald wieder abziehen wird (AFP vom 18. November 2018), und inwieweit hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass alle verfügbaren Indizien mit hoher Plausibilität auf eine dauerhafte Besetzung der Türkei im Norden Syriens deuten, die nicht im Einklang mit dem Völkerrecht steht (Bundestagsdrucksache 19/2871, Frage 28)?
Antwort des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Die Türkei berief sich bei ihrem Vorgehen in der Region um Asas, al-Bab und Dscharablus im Norden Syriens im August 2016 im Rahmen der sogenannten Operation „Schutzschild Euphrat“ auf das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.
Das Vorgehen gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ in Wahrnehmung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ist grundsätzlich von der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umfasst. Der Sicherheitsrat hat dies zuletzt Ende 2017 bekräftigt.
Er betont darin die Notwendigkeit eines nachhaltigen und umfassenden Ansatzes mit aktiver Beteiligung und Zusammenarbeit aller Staaten und internationalen und regionalen Organisationen zur Bekämpfung der terroristischen Bedrohung.
Im Zuge der Operation „Schutzschild Euphrat“ drängte die Türkei den „Islamischen Staat“ aus den von ihm kontrollierten Gebieten zurück. Die erzielten militärischen Erfolge gegen den „Islamischen Staat“ führen dabei nicht zu einem Ende des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.
Für eine abschließende Aussage zur völkerrechtlichen Vereinbarkeit des türkischen Engagements fehlt es der Bundesregierung an der notwendigen Tatsachengrundlage.