Bilaterales Abkommen mit der Türkei zu Regelungen im Zusammenhang mit der doppelten Staatsbürgerschaft
Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, auch angesichts der infolge der geplanten Regelung zur Akzeptanz der Mehrstaatigkeit im Rahmen der Optionspflicht absehbar deutlich steigenden Zahl deutsch-türkischer Doppelstaater, mit der Türkei ein entsprechendes bilaterales Abkommen zur Regelung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit der doppelten Staatsangehörigkeit auszuverhandeln, und welche Aspekte sind in diesem Zusammenhang relevant bzw. jetzt schon problematisch, neben z. B. der Ableistung bzw. Befreiung von der Wehrpflicht auch ohne Zahlung erheblicher Geldsummen (bitte ausführen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 14. Januar 2014
Doppelstaater, die neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, werden – den völkerrechtlichen Grundsätzen entsprechend – in Deutschland nur als deutsche Staatsangehörige und in der Türkei nur als türkische Staatsangehörige behandelt. Daher beabsichtigt die Bundesregierung in Bezug auf Doppelstaater derzeit keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit der Türkei. Zu Vereinbarungen über die Wehrpflicht von deutsch-türkischen Doppelstaatern wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 29. Mai 2012 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/9809 zu den Fragen 4 und 6 bis 13 verwiesen.