Bundeseinheitliche statistische Erhebung der Mehrstaaterquote
Wie genau wird durch die Bundesländer – gegebenenfalls unterschiedlich – statistisch erhoben, ob bei Einbürgerungen die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann, da die vorläufige Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht erfasst wird und die tatsächliche Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit regelmäßig erst nach der Einbürgerung erfolgt bzw. bei eigenständigen Einbürgerungen von Kindern auch erst nach Erreichen der Volljährigkeit, und worauf stützt sich die Aussage der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/11976, S. 6, dass nach einer Änderung der statistischen Erfassung im Saarland seit 2011 Einbürgerungen "auf gleicher statistischer Basis wie in den anderen Ländern ausgewiesen" werden, d. h. dass es nunmehr eine bundeseinheitliche statistische Erhebung insbesondere auch der Mehrstaaterquote gibt (bitte ausführen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 4. März 2013
Bund und Länder haben Einigkeit darüber erzielt, Einbürgerungsfälle mit vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit grundsätzlich statistisch als solche unter „Vermeidung von Mehrstaatigkeit“ zu erfassen. Dementsprechend werden nur die Fälle, bei denen bei der Einbürgerung feststeht, dass die bisherige Staatsangehörigkeit dauerhaft fortbesteht, als Einbürgerungsfälle unter „Hinnahme von Mehrstaatigkeit“ erfasst. Im Übrigen liegen der Bundesregierung über die Durchführung der Erhebung durch die Länder keine Erkenntnisse vor. Die Aussage der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/11976, S. 5 und 6, stützt sich auf eine Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes.