Deutsche Beistandsverpflichtung nach Art. 5 des NATO-Vertrags bei libyschen Gegenmaßnahmen gegen die NATO-Luftangriffe; Entwicklung von Exit-Strategien

Wie bewertet die Bundesregierung ihre Beistandsverpflichtung nach Artikel 5 des NATO-Vertrages im Falle von Gegenmaßnahmen des Muammar al-Gaddafi-Regimes gegen die unter dem Kommando der NATO durchgeführten Luftangriffe der NATO auf Ziele in Libyen, und welche Exit-Strategie hat sie für den Fall einer Ausweitung des Konfliktes bzw. der Intensivierung des militärischen Engagements des Bündnisses?

Antwort des Staatsministers Dr. Werner Hoyer vom 6. April 2011

Artikel 5 des Nordatlantikvertrages sieht eine Beistandsverpflichtung nur im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen eine oder mehrere Vertragsparteien in Europa oder Nordamerika vor. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu bewaffneten Gegenmaßnahmen des Gaddafi-Regimes in Europa oder Nordamerika vor.

Deutschland beteiligt sich gemäß der Entscheidung der Bundesregierung nicht an exekutiven Maßnahmen zur Umsetzung der VNSicherheitsresolution 1973 (2011). Die Maßnahmen der NATO im Rahmen der Operation „Unified Protector“ haben ein klar umrissenes Mandat und dürfen nicht über den durch die VN-Sicherheitsratsresolution 1973 (2011) gesetzten Rechtsrahmen hinausgehen. Darüber hinaus ist der NATO-Einsatz auf 90 Tage begrenzt. Alle weiteren Entscheidungen bedürfen in jedem Falle eines erneuten Beschlusses des Nordatlantikrates.