Mündliche Frage PlPr 17/45: Einhaltung der in Deutschland gültigen Menschenrechtsbestimmungen auch bei der Verfolgung mutmaßlicher Piraten im Rahmen der Mission Atalanta

Finden nach Auffassung der Bundesregierung die in Deutschland gültigen Menschenrechtsbestimmungen auch bei der Verfolgung von Schiffen Anwendung, von denen aus mutmaßlich oder tatsächlich Akte der Piraterie begangen wurden, oder finden diese, erst nachdem diese Schiffe von deutschen Soldaten betreten wurden, Anwendung, und besteht hinsichtlich der Gültigkeit von Menschenrechtsbestimmungen bei der Verfolgung und Verhaftung Piraterieverdächtiger Konsens unter den an der Mission Atalanta beteiligten Staaten?

Antwort der Staatsministerin Cornelia Pieper

Die Anwendbarkeit der Europäischen Konvention für Menschenrechte, EMRK, setzt nach ihrem Art. 1 voraus, dass die betreffende Person der „Hoheitsgewalt" eines Vertragsstaates der Konvention untersteht. Außerhalb des Staatsgebietes der Vertragsstaaten kann dies nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dann der Fall sein, wenn der Vertragsstaat „effektive Kontrolle" über die betroffene Person ausübt. Auch auf Schiffen, die unter der Flagge eines Vertragsstaates fahren, übt dieser Staat kraft Völkergewohnheitsrecht Herrschaftsgewalt aus. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Operation Atalanta durchführen, sind auch Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention und daher in gleichem Maße an deren Vorschriften gebunden.