Eintritt der Prognose zum EuGH-Urteil zur Ausgestaltung des Familiennachzugs im Rahmen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei
Inwieweit ist die von den Bevollmächtigten der Bundesregierung in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache C-451/ 11 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) („Dülger“) aufgestellte Prognose eingetreten, eine auf Drittstaaten-Familienangehörige „erweiterte Auslegung“ des Artikels 7 Satz 1 ARB 1/80 würde „unübersehbare Folgen zeitigen“, „sich gewiss besonders spürbar in der Bundesrepublik Deutschland auswirken“ und auch „in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union . . . beachtliche Folgen haben“ (Rn. 81 f.), nachdem der EuGH mit Urteil vom 19. Juli 2012 genau so entschieden hat, wie es nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der „unabsehbaren Folgen“ nicht hätte sein sollen, und über welche empirischen oder sonstigen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zwischenzeitlich hinsichtlich der Überprüfung ihrer Prognose besonders spürbarer Auswirkungen in Deutschland (z. B. Zahl der Einreisen von Drittstaaten-Familienangehörigen zu türkischen Staatsangehörigen oder Zahl der an diese Personen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 31 des Aufenthaltsgesetzes usw., bitte ausführlich angeben)?
Antwort des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche vom 6. Mai 2013
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, ob das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache C-451/11 Auswirkungen auf die Zahl der zu türkischen Staatsangehörigen nachgezogenen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen oder auf die Zahl der an diese Personen erteilten Aufenthaltserlaubnisse hatte. Im Ausländerzentralregister wird die Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten, zu dem ein Familiennachzug stattfindet, nicht erfasst.