Entschließungsantrag österreichischer Abgeordneter zu Rüstungsexporten in die Türkei

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass nach mir vorliegenden Informationen im österreichischen Par­lament ein Entschließungsantrag der Abgeordneten Andreas Schieder, Reinhold Lopatka, Peter Pilz, Walter Rosenkranz, Matthias Strolz und Robert Lugar betreffend „Keine Waffenexporte in die Türkei“ am 24. November 2016 beschlossen wurde, wonach „keinerlei Lieferungen von Kriegsmaterial, Verteidigungsgütern oder Dual-Use-Gütern für militärische oder polizeiliche Zwecke in die Türkei aus Österreich erfol­gen dürfen“, wozu „insbesondere auch alle sonstigen Schuss­waffen wie etwa Scharfschützengewehre sowie Technologie, Chemikalien und sonstige Güter im Sinne der Anhänge I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung (VO 2016/1969)“ gehören, und inwieweit teilt die Bundesregierung die in diesem Ent­scheidungsantrag enthaltene Auffassung, wonach die Gefahr besteht, dass derartige gelieferte Waffen zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet werden könnten bzw. wür­den und der begründete Verdacht besteht, dass diese Güter den Konflikt in der Türkei auslösen, verlängern oder verschärfen würden?

Antwort des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab­geordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksa­che 18/10442, Frage 13):

Der Bundesregierung ist der genannte Entschlie­ßungsantrag bekannt.

Exportkontrolle basiert in Deutschland auf dem Prin­zip der differenzierten Einzelfallentscheidung. Grund­lage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bun­desregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Ge­meinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel. Nach den politischen Grundsätzen der Bundesregierung ist der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs­gütern in NATO-Länder grundsätzlich nicht zu beschrän­ken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Grün­den in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.

So wird in jedem Einzelfall geprüft, ob Versagungs­gründe vorliegen, etwa wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass die beantragten Güter zu interner Repressi­on missbraucht werden könnten oder sie einen internen Konflikt auslösen, verlängern oder bestehende Spannun­gen oder Konflikte verschärfen würden.

Diese differenzierte Einzelfallprüfung wird auch im Fall möglicher Genehmigungsanfragen für Exporte in die Türkei angewandt.

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