Entschließungsantrag österreichischer Abgeordneter zu Rüstungsexporten in die Türkei
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass nach mir vorliegenden Informationen im österreichischen Parlament ein Entschließungsantrag der Abgeordneten Andreas Schieder, Reinhold Lopatka, Peter Pilz, Walter Rosenkranz, Matthias Strolz und Robert Lugar betreffend „Keine Waffenexporte in die Türkei“ am 24. November 2016 beschlossen wurde, wonach „keinerlei Lieferungen von Kriegsmaterial, Verteidigungsgütern oder Dual-Use-Gütern für militärische oder polizeiliche Zwecke in die Türkei aus Österreich erfolgen dürfen“, wozu „insbesondere auch alle sonstigen Schusswaffen wie etwa Scharfschützengewehre sowie Technologie, Chemikalien und sonstige Güter im Sinne der Anhänge I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung (VO 2016/1969)“ gehören, und inwieweit teilt die Bundesregierung die in diesem Entscheidungsantrag enthaltene Auffassung, wonach die Gefahr besteht, dass derartige gelieferte Waffen zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet werden könnten bzw. würden und der begründete Verdacht besteht, dass diese Güter den Konflikt in der Türkei auslösen, verlängern oder verschärfen würden?
Antwort des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/10442, Frage 13):
Der Bundesregierung ist der genannte Entschließungsantrag bekannt.
Exportkontrolle basiert in Deutschland auf dem Prinzip der differenzierten Einzelfallentscheidung. Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel. Nach den politischen Grundsätzen der Bundesregierung ist der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in NATO-Länder grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.
So wird in jedem Einzelfall geprüft, ob Versagungsgründe vorliegen, etwa wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass die beantragten Güter zu interner Repression missbraucht werden könnten oder sie einen internen Konflikt auslösen, verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
Diese differenzierte Einzelfallprüfung wird auch im Fall möglicher Genehmigungsanfragen für Exporte in die Türkei angewandt.