Erfüllung des Vertrags über den Offenen Himmel durch Russland
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es seitens Russlands keine essenzielle Einschränkung der Vertragsimplementierung (material breach) bezüglich des Vertrags über den Offenen Himmel (Open Skies) gibt, da es die einseitige russische Flugstreckenbegrenzung über Kaliningrad nicht verhindert, den Vertragszweck zu erfüllen, da Beobachtungsflüge über der Exklave in ausreichendem Umfang möglich bleiben und die seit 2010 durch Russland auf Abchasien und Südossetien angewandte Vertragsregel, bei Beobachtungsflügen einen Abstand von 10 km zur Grenze von Nichtvertragsstaaten einzuhalten, für die Erkenntnisgewinnung nur von geringer Bedeutung ist (www.swp-berlin.org/publikation/angriff-auf-den-open-skies-vertrag/), und inwieweit ignoriert die Entscheidung von US-Präsident Donald Trump, den Vertrag über den Offenen Himmel zu kündigen, das Interesse derjenigen Vertragsstaaten, die in Spannungs- und Konfliktregionen auf eigenständige und objektive Erkenntnisse angewiesen sind und nicht über eine nationale Satellitenaufklärung verfügen (www.swp-berlin.org/publikation/angriff-auf-den-open-skies-vertrag/)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Aus Sicht der Bundesregierung stellt die Flugstreckenbegrenzung auf 500 km in der Exklave Kaliningrad einen Verstoß der Russischen Föderation gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über den Offenen Himmel dar. Eine Begrenzung von Teilabschnitten von Beobachtungsmissionen über bestimmten Regionen ist nicht mit dem Vertrag über den Offenen Himmel vereinbar.
Bei den Regionen Abchasien und Südossetien handelt es sich um georgisches Staatsgebiet. Da Georgien Vertragspartner ist, ist eine Anwendung der 10-km-Abstandsregel zu Nichtvertragsstaaten auf diese Gebiete nicht zulässig und schränkt damit Flüge im Rahmen des Vertrages Offener Himmel ein. Eine Instrumentalisierung der 10-km-Abstandsregel zur Bekräftigung der von der Bundesregierung nicht geteilten russischen Rechtsposition zur Souveränitätsfrage von Abchasien und Südossetien ist aus Sicht der Bundesregierung nicht mit dem Vertrag über den Offenen Himmel vereinbar.
Der Vertrag über den Offenen Himmel besteht nach Austritt der USA unter den verbleibenden Vertragsstaaten fort und kann von diesen zur Beschaffung eigenständiger und objektiver Erkenntnisse weiter genutzt werden