Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg
Gegen wie viele Personen (Angehörige der US-Streitkräfte bzw. mit ihnen Verbündete in der „Koalition der Willigen“) wurden in Deutschland Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Irakkrieg eingeleitet (bitte mit Staatsangehörigkeit angeben) vor dem Hintergrund des 20. Jahrestages des völkerrechtswidrigen Angriffs der USA gegen den Irak im Jahr 2003 (https://zeitschrift-vereinte-nationen.de/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_2003/Heft_2_2003/01_Beitrag_
Tomuschat_VN_2-03.pdf), in dem die Zahl der Todesopfer nach damals drei Jahren Krieg im Irak auf etwa 655 000 und höher geschätzt wurde (www.ippnw.de/frieden/konfliktekriege/body-count/artikel/de/opferzahlen-des-krieges-gegenden.html)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Benjamin Strasser auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat keine Ermittlungen gegen Angehörige der US-Streitkräfte oder gegen Angehörige verbündeter Staaten wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Irakkrieg eingeleitet.
Der GBA hat gemäß § 153f der Strafprozessordnung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, da sich die als Tatverdächtige in Betracht kommenden Personen nicht im Inland aufgehalten haben und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten war. Deutsche Soldaten waren an Kampfhandlungen im Irak seinerzeit nicht beteiligt.
Im Übrigen wurden mögliche Straftaten wegen Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) untersucht und verfolgt. So hat dieser nach Bekanntwerden entsprechender Vorwürfe gegen britische Soldaten umfangreiche Ermittlungen aufgenommen. Der IStGH kam in seinem Abschlussbericht vom 9. Dezember 2020 (https://www.icccpi.int/sites/default/files/itemsDocuments/201209-otpfinal-report-iraq-uk-eng.pdf) zu dem Ergebnis, dass zwar ein begründeter Verdacht bestehe, dass Angehörige der britischen Streitkräfte insbesondere von April 2003 bis September 2003 Straftaten gegen irakische Zivilisten im Irak begangen hätten. Der IStGH konnte jedoch nicht feststellen, dass die britischen Strafverfolgungsbehörden die Taten nicht oder nur verzögert oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgen würden, sodass die Ermittlungen entsprechend Artikel 17 des Römischen Statuts des IStGH eingestellt wurden.