Etwaiger Verstoß aller aufenthaltsrechtlich vorgesehenen Gebühren für türkische Staatsangehörige gegen das EWG-Türkei-Assoziationsrecht
Stimmt die Bundesregierung mir in Kenntnis der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtssache 1 C 12.12 darin zu, dass praktisch alle aufenthaltsrechtlich vorgesehenen Gebührenhöhen gegenüber türkischen Staatsangehörigen gegen das Diskriminierungs-bzw. Verschlechterungsverbot des EWG-Türkei-Assoziationsrechts verstoßen, und inwieweit sieht sie sich dafür in der politischen Verantwortung, dass in vermutlich hunderttausenden Fällen rechtswidrige Gebühren in Millionenhöhe verlangt wurden, obwohl die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung seit Ende 2009 in zahlreichen Anfragen auf diese Rechtswidrigkeit eindringlich hingewiesen hat (vgl. z. B. die Bundestagsdrucksachen 17/413, 17/5884, zu den Fragen 4d und 4e und 9 bis 14, 17/9719, Fragen 28 und 29, 17/12071, Fragen 17 und 26)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 22. Mai 2013
Die Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtssache 1 C 12.12 liegen der Bundesregierung erst seit dem 15. Mai 2013 vor. Sie werden derzeit von der Bundesregierung geprüft. Erst danach kann entschieden werden, ob und inwieweit die aufenthaltsrechtlich vorgesehenen Gebührenhöhen gegenüber assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen einer Anpassung bedürfen.