EU-Richtlinie zur Saisonarbeit für Drittstaatsangehörige

Welche Positionen (etwa der Bundesregierung, von anderen Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission) wurden im Rahmen der seit Längerem auf EU-Ebene im Trilog verhandelten Saisonarbeiter-Richtlinie für Drittstaatsangehörige zu Regelungen zur Subunternehmerhaftung vertreten, und wie bewertet die Bundesregierung die hierzu mehrheitlich angestrebte Regelung (bitte ausführlich erläutern)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 5. November 2013

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat am 29. Oktober 2013 einem Gesamtkompromiss zum Abschluss des informellen Trilogs zum Richtlinienentwurf Saisonarbeitnehmer zugestimmt, der in Artikel 12a Absatz 3 eine optionale Regelung zur Subunternehmerhaftung vorsieht. Die Regelung geht zurück auf einen Vorschlag des zuständigen Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments. Weder der ursprüngliche Kommissionsvorschlag (Ratsdok. 12208/10) noch das am 5. Dezember 2012 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter verabschiedete Verhandlungsmandat des Rates für die informellen Trilogverhandlungen (Ratsdok. 17100/12) enthaltenen Regelungen zur Subunternehmerhaftung.

Die Bundesregierung hatte während der Trilogverhandlungen grundsätzliche Bedenken gegen die Aufnahme auch nur optionaler Regelungen zur Subunternehmerhaftung geltend gemacht, weil es wenig sachgerecht erscheint, Regelungen zu dieser Thematik in eine Richtlinie zur legalen Migration aufzunehmen. Im Interesse des Gesamtkompromisses mit dem Europäischen Parlament hatte die Bundesregierung diese Bedenken jedoch zurückgestellt und gemeinsam mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten einer optionalen Regelung zur Subunternehmerhaftung zugestimmt.