Export von Polizeiausrüstung und IT-Technologie in die Arabischen Staaten sowie Ausbildungshilfe für Sicherheitskräfte und deren Anwendung im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Protesten
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Export von Polizeiausrüstung (Helme und andere Schutzkleidung, Schilder, Handschellen, Funkgeräte, Fahrzeuge, Waffen), so genannten weniger letalen Waffen, insbesondere Wasserwerfer, deren Komponenten und chemische Reizstoffe („Tränengas" etc.) und IT-Technologie, die sich für die Überwachung des Internets und der Telekommunikation und deren Zensur eignet, nach Libyen, das Königreich Bahrain, Jemen, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar sowie dorthin geleistete Ausbildungshilfe für Sicherheitskräfte und deren Anwendung im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Protesten in beiden Staaten?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernd Pfaffenbach vom 7. März 2011:
Die Bundesregierung verfügt über Informationen über die für den Export von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Gütern erteilten Ausfuhrgenehmigungen, jedoch grundsätzlich nicht über alle auf deren Grundlage tatsächlich exportierten Güter. Über die tatsächlich erfolgte Ausfuhr von Kriegswaffen berichtet die Bundesregierung in ihrem
jährlichen Rüstungsexportbericht. Entsprechende Lieferungen waren auch für die Innenministerien von Bahrain, Katar, Kuwait und Saudi-Arabien bestimmt.
Die Ausfuhr von Polizeiausrüstung ist zu einem großen Teil nicht genehmigungspflichtig. Eine Genehmigungspflicht besteht lediglich für Ausrüstung, die auch militärisch relevant sein könnte und somit in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung (EG Nr. 428/2009) genannt ist. Dies gilt zudem für Ausrüstung, die auch zur Folter verwendet werden könnte und somit in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung (EG Nr. 1236/2005) aufgeführt wird.
Seit Inkrafttreten der Anti-Folter-Verordnung veröffentlicht die Bundesregierung jährlich Tätigkeitsberichte, in denen sie über gemäß dieser Verordnung erteilte Ausfuhrgenehmigungen sowie Ablehnungen in sämtliche Drittländer berichtet.
Für den benannten Länderkreis hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in 2009 eine Ausfuhrgenehmigung für Ausbringungsgeräte von Reizgas nach Katar sowie in 2008 jeweils eine Genehmigung für Pfefferspray und Elektroschockgeräte nach Saudi-Arabien erteilt.
Ausfuhrgenehmigungen gemäß der EG-Dual-Use-Verordnung für Lieferungen der genannten Güter an die Polizei oder das jeweilige Innenministerium in den benannten Ländern hat das BAFA nach vorläufiger Auswertung nicht erteilt.
Für Lieferungen von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst werden, an die Polizei und das Innenministerium von Libyen wurden nach vorläufiger Auswertung im Jahr 2007 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 23,7 Mio. Euro erteilt. In den nachfolgenden Jahren wurden nach vorläufiger Auswertung keine Genehmigungen für solche Lieferungen an die Polizei und das Innenministerium erteilt.
Für Lieferungen von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst werden, an die Polizei und das Innenministerium des Königreichs Bahrain wurde nach vorläufiger Auswertung im Jahr 2010 eine Ausfuhrgenehmigung im Wert von insgesamt rund 6 400 Euro erteilt. In den übrigen Jahren wurden nach vorläufiger Auswertung keine Genehmigungen für derartige Lieferungen an die Polizei und das Innenministerium erteilt.
Für Lieferungen von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst werden, an die Polizei und das Innenministerium von Jemen wurden nach vorläufiger Auswertung im Zeitraum von 2007 bis 2010 keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt.
Für Lieferungen von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst werden, an die Polizei und das Innenministerium von Saudi-Arabien wurden nach vorläufiger Auswertung im Jahr 2007 Ausfuhrgenehmigungen
im Wert von insgesamt rund 15,6 Mio. Euro, im Jahr 2008 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 36,1 Mio. Euro, im Jahr 2009 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 70,9 Mio. Euro sowie im Jahr 2010 eine Ausfuhrgenehmigung im Wert von insgesamt rund 1,5 Mio. Euro erteilt.
Für Lieferungen von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst werden, an die Polizei und das Innenministerium von Kuwait wurden nach vorläufiger Auswertung im Jahr 2007 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 44 000 Euro, im Jahr 2008 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 2,5 Mio. Euro, im Jahr 2009 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 2,6 Mio. Euro sowie im Jahr 2010 eine Ausfuhrgenehmigung im Wert von insgesamt rund 130 000 Euro erteilt.
Für Lieferungen von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst werden, an die Polizei und das Innenministerium von Katar wurden nach vorläufiger Auswertung im Jahr 2007 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 129 000 Euro, im Jahr 2008 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 172 000 Euro, im Jahr 2009 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 200 Euro sowie im Jahr 2010 eine Ausfuhrgenehmigung im Wert von insgesamt rund 570 Euro erteilt.
Im Rahmen der polizeilichen Aufbauhilfe des Bundeskriminalamtes (BKA) findet die Lieferung von Waffen, Munition, Hilfsmitteln des unmittelbaren Zwangs sowie nachrichtendienstlichem Gerät in Staaten des Nahen Ostens nicht statt.
Das BKA prüft darüber hinaus bei der Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen immer den Aspekt einer möglichen missbräuchlichen Verwendung.