Festlegung der Kriegswaffeneigenschaft und neuer Warenursprung
Aus welchen bestehenden Gesetzen zur Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sowie internationalen Regelwerken leitet die Bundesregierung ab, dass eine Kriegswaffe bei Integration in ein „übergeordnetes (Waffen-)System“ und Anwendung des „Deminimis-Grundsatzes (vgl. Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern von 2000 und 2019, II.6) ihre Eigenschaft als eigenständige Kriegswaffe verliert und im Exportland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung begründet, so dass ihr Endverbleib nicht mehr kontrolliert und der Re-Export
nicht mehr genehmigt werden muss (http://kurzelinks.de/ghos)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 20. Februar 2020
Die in der Frage aufgezeigte Ableitung wird durch die Bundesregierung nicht vorgenommen; zudem ist der Text der Politischen Grundsätze von 2000 nach der Neufassung der Politischen Grundsätze im Juni 2019 nicht mehr maßgeblich.
Die Frage des Verlustes der Kriegswaffeneigenschaft richtet sich allein nach den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), insb. nach § 13a KrWaffKontrG sowie der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen.
Im Übrigen trifft die Bundesregierung Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen für Ausfuhren von Kriegswaffen im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des KrWaffKontrG, des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung in der geschärften Fassung aus dem Jahr 2019, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle von Militärgütern und Militärtechnologie“ in der Fassung vom 16. September 2019 und der Vertrag über den Waffenhandel. Die Sicherung des Endverbleibs – einschließlich der Genehmigungsfähigkeit von etwaigen Re-Exporten – ist ein maßgebliches Prüfkriterium im Genehmigungsverfahren.