Festlegung der Kriegswaffeneigenschaft und „De-minimis“Grundsatz

Trifft es zu, dass die Anlage 2 (Güter auf die der „De-minimis“Grundsatz nicht angewendet wird) des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ nicht alle Kriegswaffen und Kriegswaffenteile der Kriegswaffenliste Teil B erfasst (z. B. Sprengkörper-Vorrichtungen und Feuerleiteinrichtungen), und wenn ja, welche Kriegswaffen und Kriegswaffenteile der Kriegswaffenliste Teil B sind im Einzelnen nicht Teil der Anlage 2?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 19. Februar 2020

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Dr. Danyal Bayaz, Dr. Anna Christmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Stand der Umsetzung des Aachener Vertrages“ auf Bundestagsdrucksache 19/16672 verwiesen.

Die in der Frage zitierten Beispiele („Sprengkörper-Vorrichtungen“ und „Feuerleiteinrichtungen“) sind als solche nicht in der Kriegswaffenliste genannt und stellen damit keine Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen dar.

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