Finanzielle Beihilfen zur Ausfuhr von Kriegsschiffen nach Ägypten

Inwieweit hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der laut Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Energie an den Deutschen Bundestag vom 29. Oktober 2020 genehmigten Ausfuhr von neun Schiffen der Firma Fr. Lürssen Werft GmbH & Co. KG des Typs OPB und eines Schiffs des Typs CPV60 nach Ägypten im Wert von ca. 130 Mio. Euro in irgendeiner Form finanzielle Beihilfen gegeben (beispielsweise wen, in welcher Form, in welcher Höhe), vor dem Hintergrund, dass Lürssen dem Königreich Saudi-Arabien für 17 Schiffe ca. 341 Mio. Euro berechnen wollte (www.stern.de/politik/deutschland/waffengeschaefte-mit-saudi-arabien–entschaedigungen-fuer-exporteure–9100624.html), einen Stückpreis von ca. 20 Mio. Euro, so dass neun Schiffe mit ca. 180 Mio. Euro veranschlagt werden müssten, und inwieweit hat die Bundesregierung die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung der neun Schiffe der Firma Lürssen im Rahmen der sogenannten Endverbleibserklärung des Endverwenders Ägypten davon abhängig gemacht, dass diese nicht in bewaffneten Auseinandersetzungen zum Einsatz kommen dürfen, in die Ägypten aktuell verwickelt ist (Jemen- und Libyen-Krieg), vor dem Hintergrund, dass eine Endverbleibserklärung ,,nicht rein gebietsbezogen“ ist, sondern ,,auf die fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders“ abstellt (Bundestagsdrucksache 19/12473, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu den Fragen 15 bis 19)?

Antwort der Staatssekretärin Claudia Dörr-Voß vom 10. Dezember 2020

Seitens der Bundesregierung wurden keine finanziellen Beihilfen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von neun Schiffen des Typs OPB und eines Schiffes des Typs CPV nach Ägypten gewährt.

Ägypten hat eine übliche Endverbleibserklärung nach deutschen Vorgaben abgegeben. Im Übrigen folgt die Bundesregierung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten eines Ausfuhrgeschäfts. Die Bundesregierung ist aus Gründen des Staatswohls nicht verpflichtet, Fragen zu etwaigen Absprachen mit Empfängerstaaten offenzulegen (BVerfGE 137, 185 [271 Rn. 225 ff.]). Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab.

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