Forderung nach einem Einreiseverbot für den niederländischen Rechtspopulisten Geert Wilders

Inwieweit hält die Bundesregierung aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ein Einreiseverbot für den niederländischen Rechtspopulisten Geert Wilders im Rahmen der Gefahrenvorsorge für ein geeignetes Mittel, um Straftaten wie Volksverhetzung und Aufstachelung zum Rassenhass oder andere Belange der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, wie es in einem auch an die Bundesregierung gerichteten offenen Brief des Berliner Bündnisses „Rechtspopulismus stoppen" vom 7. September 2010 gefordert wird, und inwieweit steht die Einladung von Geert Wilders durch „Pax Europa", „PI News" und das Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses René Stadtkewitz ausgerechnet für den „Tag der offenen Moschee" am 2. Oktober 2010 nach Berlin zu kommen im Gegensatz zu den Bemühungen um ein friedliches und respektvolles Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religionszugehörigkeit?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 16. September 2010

Unionsbürger haben nach Artikel 6 Absatz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG, der durch § 2 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in deutsches Recht umgesetzt wird, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern entsprechend Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG, umgesetzt durch § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Bei Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Aus diesen Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. Die fachliche Zuständigkeit für die Prüfung dieser Voraussetzungen liegt bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Ferner obliegen etwaige allgemeinpolizeiliche und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Verhinderung vorgenannter Straftaten und erforderlichenfalls deren Verfolgung ebenfalls den zuständigen Landesbehörden.
Einladungen privater Vereinigungen an Dritte kommentiert die Bundesregierung grundsätzlich nicht.