Gebührenermäßigungen bei der Aufenthaltserteilung für türkische Staatsangehörige in den Niederlanden und in Dänemark infolge des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots im Gegensatz zur deutschen Praxis

Wie ist es zu erklären, dass die Niederlande und Dänemark infolge des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots für türkische Staatsangehörige bei der Aufenthaltserteilung erhebliche Gebührenermäßigungen oder sogar eine Gebührenbefreiung (Dänemark) vorsehen, während die Bundesregierung keinerlei entsprechende Regelungen getroffen hat, und inwieweit hat sich die Bundesregierung bezüglich der Umsetzung des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots bislang mit anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Dänemark und den Niederlanden, ausgetauscht, bzw. inwieweit hat sie dies vor (bitte begründen)?

Antwort des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche vom 5. Oktober 2011

Die Bundesregierung kennt die dänischen und niederländischen Regelungen zur Gebührenerhebung bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht. Sie hat ihre Position zur Gebührenerhebung für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei türkischen Staatsangehörigen bereits ausführlich in ihren Antworten auf mehrere Kleine Anfragen dargelegt, zum Beispiel auf Bundestagsdrucksachen 17/413 vom 8. Januar 2010, 17/2816 vom 27. August 2010 (dort zu den Fragen 34 und 35), 17/4623 vom 2. Februar 2011 (dort zu Frage 15), 17/5884 vom 23. Mai 2011 (dort zu den Fragen 9 bis 14). Die Bundesregierung tauscht sich in der Frage der Umsetzung des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots nicht mit der dänischen oder niederländischen Regierung aus und beabsichtigt dies auch nicht.