Genaue Angaben zu dem in Bundestagsdrucksache 16/11997 (Frage 9) zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin sowie Dauer der Beratungen über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
Wie lauten der konkrete Inhalt und das Aktenzeichen des Beschlusses des Berliner Verwaltungsgerichts vom 10. August 2006 (gemeint war vermutlich 10. August 2008), auf den die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 16/11997 (Frage 9) Bezug genommen hat, und wie lange werden die
Beratungen zwischen Bund und Ländern über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz voraussichtlich insgesamt noch dauern?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 3. März 2009
Das Verwaltungsgericht Berlin hat unter dem Aktenzeichen VG 14 V 42.06 einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach summarischer Prüfung am 10. August 2006 stattgegeben und den Anspruch einer schwangeren ausländischen Frau auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes bejaht.
Dabei ging es davon aus, dass das Kind (errechneter Geburtstermin 11. Oktober 2006) mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würde. Da der Rechtsstreit anschließend vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin übereinstimmend für erledigt erklärt
wurde, ist dieser Beschluss jedoch gegenstandslos geworden. Die Dauer der weiteren Beratungen zwischen Bund und Ländern über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz lässt sich noch nicht vorhersagen.