Genehmigung für Pläne der L&O Holding für eine wirtschaftliche Betätigung in Brasilien

Inwieweit bedarf es nach Kenntnis der Bundesregierung einer Genehmigung nach dem deutschen Recht (Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung etc.), wenn die L&O Holding (Sitz im nordrhein-westfälischen Emsdetten) in Brasilien wirtschaftlich (Gründung eines Joint Ventures oder Tochterunternehmens) aktiv (Entwicklung oder Produktion) werden will (https://blogs.taz.de/latinorama/sig-sauer-will-kuenftig-auch-in-brasilien-produzieren/), vor dem Hintergrund, dass die Ursprungstechnologie der Kleinkaliberwaffen aus Deutschland stammt, und inwieweit steht die Bundesregierung mit der brasilianischen Regierung bezüglich der genannten Pläne in Kontakt?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 23. Juni 2020

Etwaige Pläne der L&O Holding sind eine unternehmerische Entscheidung. Daraus resultierende Anträge zur Ausfuhr gelisteter Güter oder Technologie aus Deutschland sind genehmigungspflichtig, hierfür gelten die restriktiven Regeln der Rüstungsexportkontrolle.

Die Bundesregierung steht mit der brasilianischen Regierung bezüglich möglicher Pläne des genannten Unternehmens nicht in Kontakt.

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