Genehmigungen für den Export von in der Anti-Folter-Verordnung gelisteten Gütern in die Türkei

Inwieweit wurden für den Zeitraum von 2015 bis zum aktuellen Stichtag in 2020 Exportgenehmigungen für Güter, die in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung (Neufassung der Verordnung EG Nr. 1236/2005 durch die aktuell geltende Verordnung EU 2019/125) aufgeführt werden, worunter u. a. Wasserwerfer, Reizgas, Pfefferspray, Tränengasgranaten, Elektroschocktechnologien, Fußfesseln fallen, für die Türkei erteilt (bitte entsprechend der Jahre die Ausrüstungsgegenstände einschließlich Warenwert und Stückzahl auflisten), und wie viele Exportgenehmigungen wurden abgelehnt (bitte entsprechend der Ausrüstungsgegenstände nach Umfang und Warenwert auflisten)?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 7. August 2020

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2020 wurden folgende Ausfuhren von Gütern in die Türkei, die in Anhang III der AntiFolter-Verordnung in der Fassung 2019/125 gelistet sind, genehmigt:

Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) zur Reichweite des parlamentarischen Auskunftsanspruchs bei Rüstungsexportentscheidungen und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben. Von weiteren Ausführungen wird daher abgesehen. Die Bundesregierung vereist jedoch auf den jährlich veröffentlichten Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/125.

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