Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern in die Türkei im ersten Quartal 2021

In welcher Höhe hat die Bundesregierung im ersten Quartal 2021 Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern (Einzelgenehmigungen, Reexport, Sammelausfuhren) für die Türkei erteilt (bitte getrennt nach Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern und Wert der Genehmigungen auflisten), und in welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum aktuellen Stichtag in 2021 Kriegswaffen von Unternehmen aufgrund zuvor erteilter Genehmigungen tatsächlich ausgeführt (bitte den Gesamtwert und die jeweiligen Werte für die Gruppe der EU-, NATOund NATO-gleichgestellten Staaten, der Drittstaaten und der Entwicklungsländer sowie die fünf wertmäßigen Hauptempfängerländer angeben; sofern eine endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 12. April 2021

Bei den Angaben für Genehmigungswerte aus dem Jahr 2021 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen und Fehlerkorrekturen noch verändern können.

Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 wurde keine Sammelausfuhrgenehmigung im Sinne der Fragestellung für sonstige Rüstungsgüter und eine Genehmigung für einen Reexport von sonstigen Rüstungsgütern mit einem Genehmigungswert von 29.598 Euro erteilt.

Die Genehmigungswerte (in Euro) für Einzelgenehmigungen im Sinne der Fragestellung im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das Statistische Bundesamt erhoben. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Anmeldungen von Unternehmen zur  Außenhandelsstatistik (Zoll- und Intrastat-Anmeldungen). Es ist davon auszugehen, dass diese Anmeldungen – z. B. im Zusammenhang mit der Lieferung von Materialpaketen – auch Waren umfassen, denen keine Kriegswaffeneigenschaft zukommt. Hierbei handelt es sich um vorläufige Zahlen, die Revisionen unterliegen können. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Erteilung einer Genehmigung und die tatsächliche Ausfuhr der Güter aufgrund der Laufzeiten der Genehmigungen in unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in unterschiedliche Berichtszeiträume fallen können. Sie weist zudem darauf hin, dass eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung allein aufgrund von Genehmigungswerten bzw. hier der gemeldeten Werte von tatsächlichen Ausfuhren eines Berichtszeitraums kein taugliches Mittel für die Beurteilung der Restriktivität der Rüstungsexportpolitik ist.

Daten über die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2021 liegen dem Statistischen Bundesamt bisher lediglich für den Monat Januar 2021 vor.

Die Auswertung tatsächlicher Ausfuhren von Kriegswaffen für diesen Zeitraum ergibt einen Gesamtwert weltweit von 75.757.495 Euro, die Auswertung nach Ländergruppen ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Die Außenhandelsstatistik unterscheidet Entwicklungsländer nicht von anderen Länderkategorien. Entsprechend ist eine Aussage zu den Kriegswaffenausfuhren in die Gruppe der Entwicklungsländer nicht möglich. Auf die Möglichkeit doppelter Mitgliedschaften in EU und NATO mit Blick auf den Gesamtwert wird hingewiesen.

Die fünf Empfängerländer, für die im Januar 2021 die höchsten Ausfuhrwerte gemeldet wurden, sind Ägypten, Frankreich, Norwegen, Polen und die Schweiz. Dem Statistischen Bundesamt zufolge kann – mit Ausnahme von Frankreich, für welches der Wert 2.072.701 Euro beträgt – nicht ausgeschlossen werden, dass anhand der hier wiederzugebenden Einzelangaben eine Re-Identifizierung betroffener  Unternehmen möglich ist. Gleiches gilt für den mit * markierten Wert der tatsächlichen Ausfuhren in Drittländer. Die Bundesregierung ist darum nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.*


* Die Bundesregierung hat einen Teil der Antwort als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.

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