Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern in die Ukraine im Jahr 2022

In welcher Höhe hat die Bundesregierung im Jahr 2022 bis dato Exportgenehmigungen (Einzel-, Reexport-, Sammelausfuhrgenehmigungen) für Rüstungsgüter (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) für das Bestimmungsland Ukraine erteilt (bitte entsprechend der Grundformen der Genehmigungsarten getrennt nach Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern unter Angabe der Kriegswaffenlistennummer einschließlich Güterbeschreibung und Ausfuhrlistenposition einschließlich Güterbeschreibung sowie der Stückzahl und des Genehmigungswertes auflisten; sofern keine endgültigen Zahlen für 2022 vorliegen,
bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?

Antwort des Staatssekretärs Sven Giegold vom 14. März 2022

Nach sorgfältiger Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch sieht die Bundesregierung aus Staatswohlerwägungen und aus Sicherheitserwägungen vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage von weiteren offen zugänglichen Stellungnahmen zu diesem Themenkomplex ab. Es wird auf die bisher veröffentlichen Informationen (u. a. die Antworten der Bundesregierung zu den Schriftlichen Fragen 2/538 und 2/539 des Abgeordneten Andreas Bleck auf Bundestagsdrucksache 20/957) verwiesen.

Für die Beantwortung des Gesamtgegenstands der vorliegenden Fragestellung wird auf  die gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem  Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestufte Anlage verwiesen.*

Darüber hinaus erfolgt die Antwort aus Staatswohlerwägungen, insbesondere aus Gründen des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten, vor allem Bündnispartnern, sowie Sicherheitserwägungen vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage teilweise als weitere Verschlusssache, da eine Beantwortung in offener Form die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS –GEHEIM“ und wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.**

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