Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern an am Jemen-Krieg beteiligte Länder

Trifft es zu, dass die Bundesregierung im Gegensatz zum im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgeschriebenen sofortigen Genehmigungsstopp von Ausfuhren an die Länder, die unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sind, wie Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate, grundsätzlich von einem solchen Genehmigungsstopp absieht vor dem Hintergrund, dass sie über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen weiterhin wie gehabt im Einzelfall entscheiden will (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 25 bis 27 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4129), und für den Export welcher Komponenten für Flugzeuge („Tornado“, „Eurofighter“) nach Saudi-Arabien hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2018 zum aktuellen Stichtag Genehmigungen erteilt (bitte entsprechend nach Monaten die Flugzeugtypen mit Komponenten einschließlich ihres Werts aufschlüsseln)?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 7. September 2018

Die Bundesregierung setzt sich weiterhin gegenüber allen Akteuren für eine schnelle Konfliktbeendigung in Jemen ein. Sie unterstützt nachdrücklich die laufenden Bemühungen des VN-Sondergesandten für Jemen, zu einem Waffenstillstand und einer Wiederbelebung des politischen Prozesses zu kommen. Sie verfolgt die Entwicklungen in Jemen und in der Region genau und berücksichtigt diese im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis. Die Bundesregierung entscheidet über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen weiterhin stets im Einzelfall. Dabei berücksichtigt sie u. a. sowohl die vorliegenden Erkenntnisse zur Beteiligung des Endempfängerlandes am Jemen-Konflikt als auch die Qualität der zur Ausfuhr beantragten Güter sowie alle verfügbaren Informationen zum gesicherten Endverbleib dieser Güter beim Empfänger.

Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000, der Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern aus dem Jahr 2008 und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt.

Es liegen noch keine endgültigen Zahlen für 2018 vor. Die derzeit vorliegenden Angaben können sich durch Fehlerkorrekturen oder Nachmeldungen noch verändern. Eine automatisierte Auswertung aufgrund der abgefragten Kriterien ist nicht möglich, da diese nicht zu den statistisch erfassten Daten gehören. Die Aufstellung beruht daher auf einer händischen Auswertung der im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegenden Genehmigungsdaten der Ausfuhrlistenposition A 0010 der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung. Es besteht die Möglichkeit, dass Bauelemente gegebenenfalls in mehreren Flugzeugtypen eingesetzt werden können. Aus diesen Gründen kann eine vollständige Darstellung aller abgefragten Güter nicht gewährleistet werden.

Für die nachgefragten Güterkategorien wurden seit dem 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 Einzelausfuhrgenehmigungen nach Saudi-Arabien im folgenden Umfang erteilt:

Das könnte dich auch interessieren …