Rüstungsexportgenehmigungen für die Türkei und mögliche Verstöße gegen das UN-Waffenembargo gegen Libyen

In welcher Höhe hat die Bundesregierung bis zum aktuellen Stichtag 2020 Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern (Einzelgenehmigungen, Reexport, Sammelausfuhren) für die Türkei erteilt (bitte getrennt nach Kriegswaffen und. sonstigen Rüstungsgütern und Wert der Genehmigungen auflisten), und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) über mögliche Brüche es VN-Waffenembargos gegenüber Libyen durch die Lieferung von Rüstungsgütern der Türkei mit Hüfe von Militärfrachtern des Typs Airbus A400M, deren Rümpfe bei Airbus in Bremen gebaut wurden und deren Flugbetrieb durch Serviceleistungen (Wartung und Ersatzteilversorgung) des Airbus-Konzerns unterstützt wird, die mehrmals unter anderem zu der von der Türkei mitgenutzten Luftwaffenbasis Al Watiya etwa 125 Kilometer südwestlich der Hauptstadt Tripolis geflogen sind (www.stern.de/politik/deutschland/tuerkei-fliegt-mit-airbus-a400m-zu-militaerbasis-in-libyen-9511944.html)?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 17. Dezember 2020

Bei den Angaben für Genehmigungswerte aus dem Jahr 2020 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen und Fehlerkorrekturen noch verändern können.

Im Hinblick auf Genehmigungen für Reexporte im Sinne der Fragestellung und Sammelausfuhrgenehmigungen im Sinne der Fragestellung für sonstige Rüstungsgüter für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3. November 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 9. November 2020 auf Ihre Schriftliche Frage 91 (Bundestagsdrucksache 19/24261) verwiesen. Im Zeitraum vom 4. November bis zum 10. Dezember 2020 wurden weder Genehmigungen für Reexporte im Sinne der Fragestellung noch Sammelausfuhrgenehmigungen im Sinne der Fragestellung für sonstige Rüstungsgüter erteilt.

Im Hinblick auf die Genehmigungen für Rüstungsexporte in die Türkei für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 3. November 2020 wird auf die Beantwortung der Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/19830) und die tabellarische Antwort zu Ihrer Schriftlichen Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/21374 sowie die Antworten auf Ihre Schriftliche Frage 57 auf Bundestagsdrucksache 19/22308 sowie Ihre Schriftliche Frage 91 (Bundestagsdrucksache 19/24261) verwiesen. Die Genehmigungswerte (in Euro) für Einzelgenehmigungen für den verbleibenden Zeitraum im Sinne der Fragestellung ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

Die Beantwortung der übrigen Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienstes (BNDG) besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanordnung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.*

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