Gründe für die Einreise eines führenden Mitglieds der Weißhelme nach Deutschland

Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) haben die Bundesregierung bewogen, die Bedenken des Bundesamtes für Verfassungsschutz bezüglich des syrischen Weißhelm-Chefs Chalid al-Saleh, bei dem „eine Nähe zu einer islamistisch-dschihadistischen Weltanschauung feststellbar“ sei, fallen zu lassen, sodass Chalid al-Saleh mit seiner Familie am 7. Dezember 2020 an Bord einer Regierungsmaschine aus Jordanien nach Deutschland geholt wurde (www.spiegel.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-saleh-fluechtetnach-deutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5ce0ecae20a47c), und welche Sicherheitsbedenken haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere Länder geltend gemacht, die eine Anfrage des Auswärtigen Amtes bezüglich einer Aufnahme des mutmaßlichen „islamistischen Gefährders“ negativ bescheiden lassen haben (www.spiegel.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-salehfluechtet-nach-deutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5ce0ecae20a47c)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Volkmar Vogel auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):

Eine Aufenthaltserlaubnis wird nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz erteilt, wenn dessen rechtliche Voraussetzungen gegeben sind.

Darüber hinaus werden hier Auskünfte zu einer Einzelperson erfragt, die bereits Gegenstand verschiedener Presseveröffentlichungen war. Über die hier betroffene Einzelperson wurde unter Nennung ihres vollständigen Namens und detaillierter Informationen zu ihrem Werdegang in der Presse berichtet, zuletzt in denen auch in Ihren Anfragen genannten Artikeln des „Spiegel“. Eine Äußerung der Bundesregierung kann zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person nicht erfolgen.

Die Bundesregierung misst dem parlamentarischen Fragewesen höchste Bedeutung bei. Es ist stets ihr Anliegen, Fragen aus dem Parlament substanziell, umfassend und fristgerecht zu beantworten. Dieser besonderen Bedeutung trägt die Bundesregierung in der Bearbeitung und Beantwortung jeder einzelnen Frage Rechnung.

Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht und die Antwortpflicht der Bundesregierung unterliegen jedoch Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenzen näher konkretisiert und schutzwürdige Interessen definiert, die ihren Grund ebenfalls im Verfassungsrecht haben. Dazu gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

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