Grundlage bei Genehmigungsentscheidungen über Kriegswaffenausfuhren für Güter der Kriegswaffenliste Teil B

Trifft es zu, dass Güter der Kriegswaffenliste Teil B, die geeignet sind in übergeordnete (Waffen-)Systeme integriert zu werden, darunter Zünder und Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper (außer „für bodengerichtete Lenkflugkörper“ siehe Anlage 2 des Abkommens/CL 4 Nr. 27) und sonstige Flugkörper, Fahrgestelle für sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge, Zellen für Kampfhubschrauber, Rümpfe für Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge, nicht von der Anlage 2 (Güter, auf die der „de-minimis“-Grundsatz nicht angewendet wird) des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich erfasst werden, und wenn ja, finden dann die Verfahrens- und Ermessensregeln des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), insbesondere § 6 Abs. 3 KrWaffKontrG, auf Artikel 3 des besagten Abkommens (de-minimis) trotzdem Anwendung vor dem Hintergrund, dass dann ein Konflikt hinsichtlich der Ermessensbindung der Bundesregierung entstehen könnte?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 7. April 2020

Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Dr. Danyal Bayaz, Dr. Anna Christmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Stand der Umsetzung des Aachener Vertrages“ auf Bundestagsdrucksache 19/16672 und zu der Schriftlichen Frage 45 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/17308 verwiesen, in denen erläutert wurde, dass rechtliche Grundlage bei Genehmigungsentscheidungen über Kriegswaffenausfuhren – unabhängig von ihrer Erfassung in der Ausnahmenliste des Abkommens – das Ge-setz über die Kontrolle von Kriegswaffen bleibt.

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