Kenntnisse der Bundesregierung über eine Unterstützung des libyschen Premierministers durch die Türkei

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass die Türkei Fayez Al Sarraj, Premierminister der international anerkannten Einheitsregierung, unterstützt, sodass sich aktuell knapp 2 200 syrische Freiwillige in Libyen befinden, darunter zahlreiche Islamisten, sowie auf den Flughäfen Tripolis-Mitiga und Misrata eine leistungsfähige türkische Luftverteidigung eingerichtet wurde, die sicher-stellen soll, dass die beiden Flughäfen für weitere Truppenverlegungen und Waffenlieferungen genutzt werden können, und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass sich auch nach der von ihr organisierten Libyen-Konferenz am 19. Januar 2020, weitere mindestens 800 syrische Freiwillige, darunter 500 Männer der türkisch unterstützten syrischen Nationalarmee, namentlich der Muatasim-Division, der Sultan-Murad- und Sultan-Shah-Brigaden auf ihre Verlegung nach Libyen vorbereiten (www.asiatimes.com/2020/01/article/syriens-enlist-in-libya-war-day-after- berlin-talks/)?

Antwort des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):

Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.

Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu dem Modus Operandi sowie den Fähigkeiten und Methoden des Bundesnachrichtendienstes einem nicht ein-grenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.

Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist da-her geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundes-republik Deutschland schädlich sein.

Diese Informationen werden daher als VS-Vertraulich eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.

Das könnte dich auch interessieren …