Kenntnisse über die Beteiligung von durch die Bundeswehr ausgebildeten Soldaten an Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen

Wie prüft die Bundesregierung ihr bekannte Sachverhalte regelmäßig darauf, ob durch die Bundeswehr ausgebildete Soldatinnen und Soldaten an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, der Niederschlagung demokratischer Bewegungen, Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht bzw. Völkerstrafrecht oder militärischen Putschversuchen beteiligt sind, wenn in der Bundeswehr Daten zu ausländischen Ausbildungsteilnehmern im Rahmen der militärischen Ausbildungsunterstützung in der Regel nach fünf Jahren gelöscht werden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/26309, Vorbemerkung der Bundesregierung und zu den Fragen 18 f.) und somit keine Kenntnisse über die Teilnahme an einer Ausbildung vorliegen, und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Beteiligung von seit 2010 durch die Bundeswehr ausgebildeten Soldatinnen und Soldaten an schweren Straftaten (wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, der Niederschlagung demokratischer Bewegungen, Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht bzw. Völkerstrafrecht oder militärischen Putschversuchen; www.sueddeutsche.de/politik/bundeswehr-putschisten-mit-deutscher-ausbildung1.5012585)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Peter Tauber vom 11. Februar 2021

Nach Bekanntwerden von Sachverhalten im Sinne der Fragestellung werden die noch vorhandenen Daten zu ausländischen Ausbildungsteilnehmenden im Rahmen der militärischen  Ausbildungsunterstützung und Militärischen Ausbildungshilfe in der Bundeswehr geprüft. Dies geschieht unter anderem im Rahmen eines Abgleichs mit den veröffentlichten Übersichten des Internationalen Strafgerichtshofs, des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Grundsätzlich wird die Gesamtsituation im jeweiligen Staat einer fortlaufenden sicherheits- und militärpolitischen Bewertung unterzogen, die mit ausschlaggebend für Ausbildungsangebote an Partner ist.

Die Dauer der Datenspeicherung von Teilnahmelisten und anderen personenbezogenen Daten ist abhängig von den Datenschutzkonzepten der jeweiligen Dienststellen, welche die gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Im Bereich der militärischen Ausbildungsunterstützung (diese betrifft hauptsächlich NATO- und EU-Staaten) ist dies in der Regel spätestens nach fünf Jahren der Fall. Über diesen Zeitraum hinaus ist eine Speicherung der Daten auf Vorrat nicht zulässig. Lediglich im Bereich der Militärischen Ausbildungshilfe (ausschließlich für Nicht-NATO- und Nicht-EU-Staaten) lässt das einschlägige Datenschutzkonzept eine längere Speicherung von personenbezogenen Daten zu.

Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 64 auf Bundestagsdrucksache 19/23047 wird verwiesen.

Das könnte dich auch interessieren …